FußgängerzoneWarum die Bad Münstereifeler Verwaltung das Bürgerbegehren für unzulässig hält

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Zwei Fußgänger in der Innenstadt von Bad Münstereifel.

Die Einrichtung einer Fußgängerzone in der Innenstadt beschäftigt die Bad Münstereifeler weiterhin.

Die Stadtverwaltung Bad Münstereifel schlägt dem Rat vor, das Bürgerbegehren für unzulässig zu erklären.

Der Stadtrat soll in seiner nächsten Sitzung das von der IG Kernstadt angestrebte Bürgerbegehren gegen die Umsetzung des Verkehrskonzepts für unzulässig erklären. Dies geht aus der Verwaltungsvorlage für die Ratssitzung (Dienstag, 20. Juni, 18 Uhr, Rats- und Bürgersaal) hervor.

Die Verwaltung nennt eine rechtsgutachterliche Stellungnahme einer Kölner Anwaltskanzlei als Begründung. Das Bürgerbegehren greife „bei verständiger, objektiver Würdigung in das vom Rat der Stadt Bad Münstereifel bereits am 20.06.2020 beschlossene Regelungsprogramm“ ein, heißt es in der Verwaltungsvorlage.

Das Begehren selbst bezieht sich auf den Ratsbeschluss vom 30. März 2023: 23 zu 7 Stimmen (dagegen waren die SPD sowie der fraktionslose Linke Thomas Bell) gab es für das endgültige Verkehrskonzept. Das Begehren wurde innerhalb der drei Dreimonatsfrist am 22. Mai eingereicht.

Dieser Ratsbeschluss stelle aber lediglich eine „weitere Ausdifferenzierung und Konkretisierung der vom Rat [...] beschlossenen Grundsatzentscheidung zur verkehrlichen Neustrukturierung der Kernstadt dar, gegen den sich das Bürgerbegehren nach objektiven Maßstäben im Ergebnis ebenfalls richtet, und in Bezug auf dieses verfristet ist“, heißt es in der Stellungnahme. Der Rat habe 2020 einen weichenstellenden Grundsatzbeschluss gefasst.

Bad Münstereifel: IG Kernstadt will sich Klageoption offen halten

Das Bürgerbegehren sei darauf gerichtet, den Status quo der verkehrlichen Strukturen beizubehalten. Bei einem positiven Bürgerentscheid würde dieser die Wirkung eines Ratsbeschlusses entfalten und eine Sperrwirkung für eine verkehrliche Neustrukturierung der Kernstadt haben. Maßgeblich für ein Bürgerbegehren sei allein, ob es bei einer verständigen Würdigung ein vom Rat beschlossenes Regelungsprogramm aufheben oder ändern will.

Die IG Kernstadt ist der Auffassung, dass 2020 kein endgültiger Ratsbeschluss getroffen worden sei. Vielmehr handele es sich um einen Konzeptbeschluss, der Grundlagen für die spätere Entscheidung beinhalte.

In der Zusammenfassung des Mobilitätskonzeptes heiße es, „dass dies keine letztgültigen Planungen sind, die so wie beschrieben umzusetzen sind. Vielmehr handelt es sich um eine Empfehlung aus fachlicher Sicht. [...] Um einer Realisierung näher zu kommen, bedarf es weiterer ausführlicher Beratungen mit den verschiedensten Beteiligten, auf deren Grundlage eine Feinplanung vorgenommen werden kann“.

Die IG Kernstadt geht davon aus, dass der Rat der Empfehlung der Verwaltung folgen wird und spricht die Möglichkeit an, Klage beim Verwaltungsgericht einzureichen.

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