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Berufung vor Bonner LandgerichtKindesmissbrauch auf Fotos – Angeklagter muss in Haft

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Der Eingang vom Bonner Landgericht. 

Bonn/Rhein-Sieg-Kreis – Niemand aus seinem Umfeld ahnte etwas vom Geheimnis des scheinbar umgänglichen Mannes. Jahrelang hortete der heute 53-jährige Kioskbesitzer aus dem östlichen Kreisgebiet Bilder von Kindesmissbrauch, die er aus dem Netz heruntergeladen hatte.

Als im September 2019 seine Wohnung erstmals durchsucht wurde, beschlagnahmten die Fahnder auf seinem Rechner 33.000 Dateien, darunter 13.080 Videos. Es sind Bilder, die schlimmste sexuelle Gewalt an drei- bis sechsjährigen Mädchen und auch an Säuglingen zeigen.

Amtsgericht hatte Angeklagten zu zwei Jahren Haft verurteilt

Das Amtsgericht Waldbröl hatte den 53-Jährigen zu zwei Jahren Haft verurteilt. Eine Bewährung schloss der Amtsrichter aus. Denn der einstige Kioskbesitzer hatte sich trotz laufender Ermittlungen offenbar neue Bilder beschafft.

Als die Fahnder am 19. Dezember 2019 wieder klingelten, fanden sie neues einschlägiges Material auf mehreren Rechnern. Insgesamt, so rechneten die Ermittler zusammen, 23.000 Dateien. Den Angeklagten, so hieß es im Urteil, habe die Durchsuchung offensichtlich nicht beeindruckt.

Angeklagter hat sich bisher nicht um Therapieplatz bemüht

Die Haftstrafe aber wollte der 53-Jährige – der auf eine Nordseeinsel zog, wo er nun als Supermarktkassierer arbeitet – nicht akzeptieren. Gegen das Urteil war er in Berufung gegangen. Andererseits war auch die Bonner Staatsanwaltschaft mit dem Urteil nicht einverstanden: Die Strafe sei für diese „erhebliche Menge an Kinderpornos mit massivsten sexuellen Übergriffen viel zu milde“.

Vor dem Bonner Landgericht jedoch hatte der Angeklagte – durchaus geständig – am Donnerstag keine Chance auf Bewährung. Nicht zuletzt, so der Vorsitzende der 5. Kleinen Strafkammer, weil der Mann bis heute keine Anstrengung gemacht habe, sich seiner krankhaften Sexualität zu stellen und sich um eine Therapie zu bemühen. Eine positive Sozialprognose, so die Kammer, sei deshalb nicht erkennbar; das Argument des Angeklagten, dass er ja weggezogen sei, spiele bei einem Delikt, das man per Internet überall begehen könne, eher keine Rolle.

Schließlich nahm der Angeklagte die Berufung zurück. Auch die Staatsanwältin verzichtete auf ein Wiederaufrollen des Verfahrens, bei dem man „Tausende von scheußlichen Bildern“ anschauen müsse. Damit ist das erste Urteil rechtskräftig, und der einstige Kioskbesitzer muss ins Gefängnis.