Nach jahrelangem Streit über Schulden wird ein Biohof-Pächter aus dem Rhein-Sieg-Kreis einen Betrag von 67.200 Euro an die Vorbesitzerfamilie zurückzahlen.
Gütetermin in BonnHofübergabe bei Meckenheim landet vor Gericht

Um die finanzielle Abwicklung einer Hofübergabe ging es vor dem Bonner Landgericht.
Copyright: Symbolfoto: Manfred Reinnarth
Die Hoffeste und Selbstpflückaktionen an zwei Septemberwochenenden auf einem Biohof in der Grafschaft bei Meckenheim waren jahrzehntelang eine feste Größe im Terminkalender vieler Familien zwischen Vorgebirge und Bonn: Insbesondere die Anhänger, in denen Kinder sich von einem Trecker auf die Obstwiesen ziehen lassen konnten, waren äußerst beliebt.
Seit vier Jahren gehört die Aktion aber nun der Vergangenheit an; wegen einer Erkrankung musste sich die Inhaberfamilie aus dem aktiven Obstbau zurückziehen. Für einen Betrag von etwas mehr als 421.000 Euro - zu zahlen in Teilbeträgen binnen drei Jahren - übergaben die Obstbauern Maschinen, Bäume und weiteres landwirtschaftliches Gerät an einen Pächter aus dem linksrheinischen Rhein-Sieg-Kreis, der das Areal in der Folge mitbewirtschaftete. Allerdings floss der vereinbarte Kaufpreis nicht wie gewünscht und so trafen sich die Parteien an diesem Donnerstag vor einer Zivilrichterin am Bonner Landgericht.
60 000 Euro waren nicht vereinbarungsgemäß gezahlt worden, ursprünglich belief sich die Klage sogar auf 100 000 Euro. 40 000 Euro hatte der Pächter dann aber nach Klageeingang im vergangenen Sommer doch noch überwiesen und so forderten die Kläger nurmehr den noch offenen Betrag nebst Zinsen. Gleich zu Beginn der Verhandlung räumte der Rechtsanwalt des Beklagten ein, dass sein Mandant die Forderung durchaus anerkenne.
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Ernte im letzten Jahr verhagelt
Ein Naturereignis im vergangenen Mai habe diesem aber im wahrsten Sinne des Wortes die Ernte verhagelt und er sei daher nicht flüssig gewesen, hatte es in der Klageerwiderung geheißen. Sein Mandant könne den Betrag aber nun sofort zahlen, obwohl es um seine finanzielle Situation nicht zum Besten bestellt sei, so der Anwalt. Im Vorfeld des Gütetermins hatte der Beklagte sich noch auf einen Passus in der Vereinbarung berufen, der dem Käufer bei großen Witterungsschäden ein Zahlungsaufschub von einem Jahr ermögliche.
„Das reicht nicht“, skizzierte Richterin Gerlind Keller den Parteien ihre vorläufige Rechtsauffassung zu diesem Punkt. Der Vortrag sei insbesondere angesichts der Tatsache, dass keine besonderen witterungsbedingten Ernteausfälle bekannt und keine Zahlen genannt geworden seien, nicht substantiiert genug. Dem Grunde nach sehe sie die besseren Karten im Falle eines Urteils bei dem Kläger. Beide Parteien verspürten aber ohnehin wenig Lust auf Streit und so einigte man sich nach einer kurzen Verhandlungsunterbrechung schnell. Der Beklagte will nun einen Betrag von 67 200 Euro nebst Zinsen bis Ende Juni überweisen, der Kläger war ihm im Gegenzug bei der Höhe der Verzugszinsen entgegengekommen.