Mietende dürfen seit 2020 eine Wallbox zur Aufladung von E-Autos installieren, wenn ihnen ein Parkplatz zugeordnet ist, auch gegen den Willen des Vermieters.
E-Autos zuhause ladenWie Mieter zur eigenen Wallbox kommen
Elektromobilität ist attraktiver, wenn man kein Ladeproblem hat, also über eine eigene Wallbox am Haus verfügt. Eigenheimbesitzer sind hier klar im Vorteil, auch mit Blick auf die Stromkosten – vor allem, wenn sie über eine Photovoltaik-Anlage verfügen. Ohne Immobilienbesitz sieht es wiederum anders aus: Laut einer Umfrage des Vergleichsportals Verivox haben derzeit nur 4 Prozent aller Mieter in Deutschland eine private Lademöglichkeit.
Wer also elektrisch unterwegs sein will und zur Miete wohnt, ist auf öffentliches und teureres Laden angewiesen. Das dürfte der Hauptgrund sein, dass mehr als 70 Prozent der Mieter sich die Anschaffung eines E-Autos nicht vorstellen können. Dabei gibt es auch ohne Wohneigentum einen Weg, zu einer eigenen Ladestation zu kommen – auch wenn der Vermieter selbst nicht tätig werden möchte.
Denn als Mieter hat man seit 2020 grundsätzlich ein Recht auf eine eigene Wallbox; festgehalten im §554 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Allerdings: So ganz einfach ist es trotzdem nicht. Und die Installation sowie die Kosten lassen sich auch nicht auf den Eigentümer abwälzen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Voraussetzung ist ein dem Mieter zugeordneter beziehungsweise ein zum Wohnraum gehörender Stellplatz, egal ob im Freien oder in einer Tiefgarage. Laut Verivox-Umfrage trifft das auf jedes vierte Mietverhältnis zu. Laternenparker gehen leer aus, auch wenn sie ihren Wagen regelmäßig direkt am Haus abstellen können – einen Anspruch auf Einrichtung eines Ladepunkts am Haus gibt es in diesem Fall nicht.
Wie ist das Prozedere vor einer Installation?
Trotz des gesetzlich verankerten Anspruchs muss der Mieter – oder auch eine Mietgemeinschaft – beim Eigentümer eine Genehmigung beantragen. Entsprechende Musterschreiben bieten beispielsweise Energieversorger auf ihren Onlineseiten an. Bei Eigentümergemeinschaften sollte darauf geachtet werden, dass der Antrag rechtzeitig zu deren jährlicher Versammlung vorliegt.
Eigentümer haben ein Mitspracherecht bei der Wahl der Technik und der Umsetzung; die Genehmigung verweigern können sie aber nur in Ausnahmefällen, etwa aus Denkmalschutzgründen oder bei Unzumutbarkeit. Gegen eine ungerechtfertigte Ablehnung kann der Mieter klagen.
Was genau wäre denn „unzumutbar“?
Das ist im Gesetz nicht näher definiert, einige Streitfälle sind daher bereits vor Gerichten verhandelt worden. Es ist zudem nicht klar, wer gegen eine ungerechtfertigte Ablehnung seitens einer Eigentümergemeinschaft vorgehen müsste – der Eigentümer der Wohnung oder der Mieter?
Letztlich geht es dabei um Einzelfallentscheidungen. Persönliche Überzeugungen spielen jedenfalls keine Rolle, wie ein Urteil des Amtsgerichts München zeigte: Das ließ 2022 einen Vermieter abblitzen, der die Einrichtung einer Wallbox unter anderem mit dem Verweis auf moralische Bedenken wegen der umweltschädlichen Herstellung von E-Auto-Batterien verweigern wollte.
Wer kümmert sich um die Installation, und wer zahlt?
Kurz gesagt: Sofern keine andere Vereinbarung getroffen wird, zahlt der Mieter. Denn auch wenn der Eigentümer die Einrichtung eines Ladepunkts genehmigen muss, ist er nicht verpflichtet, selbst dafür zu sorgen. Der Mieter ist in diesem Fall ebenfalls für die fachgerechte Installation und die Anmeldung beim Netzbetreiber zuständig –Ladepunkte mit mehr als 11 kW Leistung sind genehmigungspflichtig.
Wie sieht es mit der Versicherung aus?
Das hängt davon ab, wer nun die Wallbox angeschafft hat. Oft ist sie über die Hausratsversicherung des Mieters oder die Wohngebäudeversicherung des Eigentümers abgedeckt – im Zweifel sollte man aber bei seiner Versicherung nachfragen.
Und was muss man bei einem Umzug beachten?
Hat der Mieter die Ladestation bezahlt, gehört sie ihm auch. Sofern der Eigentümer oder der Nachmieter sie nicht übernehmen will, kann der Mieter die Wallbox also demontieren und mitnehmen. Der Eigentümer kann in diesem Fall allerdings einen kompletten Rückbau des Anschlusses verlangen.
Empfehlenswert ist, bereits im Vorfeld eine klare Vereinbarung mit dem Eigentümer zu treffen und diese auch schriftlich festzuhalten. Womöglich lassen sich die Kosten auch teilen, schließlich kann eine Wallbox den Wert der Immobilie steigern. Bei größeren Mietshäusern kann es für den Genehmigungsantrag zudem hilfreich sein, wenn sich mehrere Mietparteien zusammenschließen – aber auch hier sollten Fragen beispielsweise zur Stromabrechnung bereits im Vorfeld geklärt werden, etwa wenn sich mehrere Parteien eine Wallbox teilen wollen.