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Recht und OrdnungWann wird handwerkliche Hilfe zur unerlaubten Schwarzarbeit?

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Ab und zu dem Nachbarn beim Rasenmähen zu helfen, ist absolut in Ordnung. 

  1. In unserer Serie „Recht und Ordnung“ befassen wir uns mit juristischen Themen aller Art - und verschaffen Ihnen mehr Durchblick im Paragrafen-Dschungel.
  2. Dafür befassen sich eine Staatsanwältin, ein Rechtsanwalt und eine Jura-Professorin in ihrer Kolumne regelmäßig mit einem konkreten Fall.
  3. Heute erklärt Rechtsanwalt Martin W. Huff, wann handwerkliche Hilfe zur unerlaubten Schwarzarbeit wird.

Köln – Wann wird handwerkliche Hilfe eigentlich zur unerlaubten Schwarzarbeit? Diese Grenze ist immer noch nicht genau definiert, obwohl der Gesetzgeber 2004 das entsprechende Gesetz noch einmal deutlich verschärft hat.

Nach Paragraf 1 des „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes“ liegt Schwarzarbeit (neben der ebenfalls im Gesetz geregelten illegalen Beschäftigung) zum Beispiel vor, wenn die sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt sind; wenn die durch Dienst- oder Werkleistungen erbrachten steuerlichen Pflichten nicht erfüllt werden; wenn ein selbstständiger Betrieb kein Gewerbe angemeldet hat und wenn ein Handwerker sein zulassungspflichtiges Handwerk nicht in die Handwerksrolle eintragen lässt.

Zum Autor

Martin Huff

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. 

Foto: Uwe Weiser

Martin W. Huff, geboren 1959 in Köln, ist seit 2008 Geschäftsführer und Pressesprecher der Rechtsanwaltskammer Köln. Er war lange Jahre Mitglied der Wirtschaftsredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und Chefredakteur der Neuen Juristischen Wochenschrift, der größten Fachzeitschrift für Juristen. Er befasst sich als Rechtsanwalt in der Kanzlei LLR Rechtsanwälte intensiv mit dem Medienrecht und dem Recht der Freiberufler. Er ist zudem Mitglied der Expertenrunde Recht der Stiftung Warentest.

Nicht unter diese Definition fallen alle Dienst- und Werksleistungen, die nicht nachhaltig auf Gewinn ausgerichtet sind. Diese Einschränkung betrifft allerdings nur entsprechende Leistungen zwischen Lebenspartnern und solche, die als Nachbarschaftshilfe, als Gefälligkeit oder im Wege der Selbsthilfe erbracht werden.

Ab und zu beim Nachbarn Rasenmähen ist in Ordnung

Doch wo liegt in der Praxis die Grenze? Wenn sich ein Nachbar gelegentlich fürs Rasenmähen ein geringes Entgelt geben lässt, ist dies keine Schwarzarbeit. Erledigt er diese Gartenarbeiten jedoch häufiger und verdient sich damit seinen Unterhalt, muss er seine Tätigkeit entsprechend anmelden, eine Steuererklärung abgeben und unter Umständen Sozialabgaben abführen. Auch wenn jemand regelmäßig Handwerkerarbeiten aber auch allgemeine Dienstleistungen anbietet, ist die Grenze zur Schwarzarbeit eindeutig überschritten. Im Rahmen der Ermittlungen der Behörden kann es auch zu Zeugenvernehmungen etc. kommen, auch was die Umstände der Arbeit betrifft. Auch Überprüfungen in Bezug auf Materialeinkäufe sind den Behörden möglich.

Mündliche Verabredungen und Barzahlungen sind typisch

Charakteristisch für eine verbotene Schwarzarbeit sind mündliche Abreden, eine Bezahlung in bar (oft ohne Quittung) und auch die Beschaffung und Bezahlung von Material nicht durch den Schwarzarbeitenden, sondern durch den Auftraggeber. Nimmt ein selbstständiger Handwerker einige Arbeiten am Haus seines Auftraggebers vor und wird dafür bezahlt, muss er eine Rechnung nach den gültigen Vorschriften ausstellen und diese Einnahmen versteuern.

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Außerdem muss sein Betrieb angemeldet sein. Maßgeblich sind hierbei die auf Dauer angelegte Gewinnerzielungsabsicht und die Höhe des Entgelts. Erledigt der Handwerker hingegen Arbeiten für seinen Bruder und erhält dafür nur eine geringe Entschädigung, findet das Gesetz keine Anwendung.

Zu unserer Serie

Haben auch Sie eine Frage an unsere Experten? Schreiben Sie per Mail an:

recht-und-ordnung@dumont.deoder per Post an:„Kölner Stadt-Anzeiger“z.Hd. Joachim FrankStichwort „Recht und Ordnung“Neven DuMont Haus, 50590 Köln.

Wichtig ist: Die Leistung von Schwarzarbeit verstößt gemäß Paragraf 134 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gegen ein gesetzliches Verbot. Der geschlossene Vertrag ist damit nichtig, also von Anfang an unwirksam. Keine der beiden Seiten kann von der anderen etwas verlangen. Der Handwerker hat keinen Anspruch auf Vergütung, der Kunde keinerlei Ansprüche auf Gewährleistung, wenn die Arbeiten mangelhaft waren. Spätere Rückerstattungsansprüche sind ausgeschlossen.

Es kann zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung kommen

Auch die steuerlichen Folgerungen können gravierend sein, bis hin zu einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung, das beide Seiten treffen kann. Wichtig ist zudem, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch als verbotene Schwarzarbeit angesehen wird, wenn ein Teil des Entgelts „schwarz“ gezahlt wird oder erst später eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird.

Also: Auch wer handwerklich begabt ist, muss – wenn er öfter tätig wird – einen Betrieb anmelden und auch Steuern und Abgaben bezahlen. Strafanzeigen aus dem privaten Umfeld sind gar nicht so selten.