Reichen die Äste von Nachbars Obstbaum bis auf das eigene Grundstück, kann es verlockend sein, die Früchte zu ernten. Doch ist das erlaubt? Und welche anderen Regeln gelten?
Regeln am NachbarzaunDarf man überhängende Früchte pflücken?
Walnüsse kosten im Supermarkt oder Geschäft derzeit um die 9,99 Euro pro Kilogram. Äpfel, Birnen, Pflaumen oder anderes Obst gibt es natürlich ebenfalls nicht geschenkt. Oder doch? Wenn die Früchte am Baum vom Nachbargrundstück in den eigenen Garten ragen, dann ist es verlockend, diese zu pflücken. Doch wem stehen sie zu? Die schlechte Nachricht: Nicht Ihnen. Denn die über die Gartenzaungrenze hängenden Früchte dürfen nicht einfach gepflückt werden, sagt Annett Engel-Lindner vom Immobilienverband Deutschland (IVD).
Der Fall liegt anders, wenn die Nüsse oder Früchte des Nachbarbaums auf das eigene Grundstück gefallen sind. Von dort dürfen diese aufgelesen werden. Aber Achtung: Nachhelfen dürfen Sie dafür nicht – etwa, indem Sie den Baum oder Ast schütteln.
Wer muss heruntergefallene Früchte entsorgen?
Was Ihnen einerseits Freude bereiten kann, verpflichtet Sie andererseits auch: Denn auch für die Entsorgung von herabfallendem Laub oder Pflanzenresten der Nachbargewächse auf ihren Grund und Boden sind laut IVD grundsätzlich Sie selbst verantwortlich.
Nur wenn die Nutzbarkeit Ihres Grundstücks über eine zumutbare Grenze hinaus beeinträchtigt wird, können Sie von Ihrem Nachbarn eine sogenannte Laubrente verlangen. Diese finanzielle Entschädigung, die von Einzelfall zu Einzelfall abhängt, soll den unzumutbaren Teil der Laubbeseitigung abdecken.
Nachbarschaftsstreits nicht vor Gericht ziehen
Ob Laub, Äpfel, Lärm oder Rauch: Auch wenn die Regelungen eindeutig sind - unter Nachbarn sorgen solche Themen immer mal wieder für Diskussionsbedarf. Engel-Lindner rät dann zu einem gegenseitigen Entgegenkommen in einem klärenden Gespräch. Davon, wegen eines Nachbarschaftsstreits vor Gericht zu ziehen, rät sie ab - „schon allein aus Zeit- und Kostengründen“. (lkl mit dpa)