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Rutschiges Laub auf GehwegenMüssen Mieter und Eigentümer nasse Blätter entfernen?

Lesezeit 3 Minuten
Herbstlaub wird mit einem Besen zusammengekehrt.

Eigentümer und manchmal auch Mieter sind in der Pflicht, die Gehwege vom Herbstlaub zu befreien.

Rutschiges Laub kann für Passanten zur Gefahr werden. Deswegen sind Mieter und Eigentümer verpflichtet, Gehwege rund um ihr Grundstück zu räumen.

Rot, orange, gelb, grün und braun: Wie schön die Blätter im Herbst in allen Farben leuchten. Doch was auf den ersten Blick eine Augenweide ist, kann auch gefährlich werden. Denn sind die Blätter erst abgefallen werden sie in Verbindung mit Nässe auf Gehwegen und Straßen schnell spiegelglatt. Um Spaziergänger nicht zu gefährden, sind Mieter wie Eigentümer regelmäßig in der Pflicht, an ihr Grundstück grenzende Gehwege frei von Blättern zu halten. Wer das nicht tut, kann finanziell in Anspruch genommen werden, falls jemand zu Schaden kommt.

Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht müssen Eigentümerinnen und Eigentümer dafür sorgen, dass ihr Grundstück, der Eingangsbereich und ans Grundstück angrenzende Gehwege gefahrlos passierbar sind. Und zwar werktags zwischen 7 und 20 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen zwischen 9 und 20 Uhr, so der Immobilienverband Deutschland (IVD). Mieterinnen und Mietern wird diese Pflicht häufig mit dem Mietvertrag übertragen. Ein Blick in den Vertrag lohnt sich daher.

Welche Versicherung vor finanziellem Schaden schützen kann

„Wenn eine Person auf nassem Laub ausrutscht und sich verletzt, weil man nicht ausreichend geräumt hat, kann es zu Schadenersatzforderungen kommen“, sagt Bianca Boss, Vorständin beim Bund der Versicherten (BdV). Schadenersatzpflichtige haften dabei mit ihrem Privatvermögen und ihren Einkünften bis hin zur Pfändungsgrenze. Schutz bietet eine Privathaftpflichtversicherung. Sie begleicht entweder den Schaden oder wehrt zu Unrecht erhobene Schadenersatzforderung ab.

Selbst bei unbebauten oder unbewohnten Grundstücken greift laut BdV die Verkehrssicherungspflicht. Auch dort sollten Eigentümerinnen und Eigentümer regelmäßig angrenzende Gehwege räumen. Kommt jemand zu Schaden, reicht hier die Privathaftpflichtversicherung oft nicht aus. Dem BdV zufolge ist häufig eine separate Absicherung notwendig. „Schauen Sie zur Sicherheit in Ihre Versicherungsbedingungen oder fragen Sie direkt bei Ihrem Versicherer nach“, rät Boss.

Laub muss korrekt entsorgt werden

Achtung: Wer zur Beseitigung der Blätter einen Laubbläser oder -sauger nutzen möchte, sollte die örtlichen Lärmschutzregelungen beachten, rät die Verbraucherzentrale NRW. In der Regel dürften die lauten Geräte nämlich nur in der Zeit zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr eingesetzt werden. Laut der Verbraucherzentrale könnten Kommunen jedoch davon abweichende, strengere Regelungen festschreiben. Die deutlich ökologischere Alternative, die auch Kleinstlebewesen und Insekten schont, ist der Rechen. Das Laub einfach im eigenen Garten zu verbrennen, ist keine gute Idee. Das ist Privatpersonen in der Regel verboten und kann von den Behörden als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, so die Verbraucherschützer.

AWB-Abholung von Grünschnitt

Entsorgt werden sollten die zusammengetragenen Blätter im Idealfall in einer Biotonne oder dem eigenen Kompost. Laut der Verbraucherzentrale NRW bieten viele Gemeinden in der Herbstzeit zudem spezielle Behälter oder Säcke für das Laub an, die separat abgeholt werden.

In Köln führt die AWB zudem zweimal im Jahr, jeweils im Frühling und im Herbst, eine kostenlose Abholung von Grünabfällen bis zu 3 m³ durch. Die nächste Abholung ist im November. Dafür muss ein Termin für den jeweiligen Bezirk angemeldet werden. Eine kostenpflichtige Abholung erfolgt an jedem ersten Montag im Monat. Die Bestellung dafür muss mindestens zwei Wochen im Voraus getätigt werden. (dpa)