Party-Lärm, AlkoholWas ist an Himmelfahrt erlaubt?
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Himmelfahrt bzw. Vatertag steht vor der Tür – mit Bierkästen im Bollerwagen ziehen viele Feiernde durch die Stadt, fahren Fahrrad oder machen zu Hause Party, statt in die Kirche zu gehen. Jedoch ist hier und da Vorsicht geboten. Rechtsexperten erklären, welche Regeln Sie einhalten müssen.
Keine Toilette weit und breit: Ist Wildpinkeln erlaubt?
Wer viel trinkt, muss sich auch öfter erleichtern. Doch bitte nicht in der Öffentlichkeit, denn das kann teuer werden, erinnert der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke: Laut Gesetz stellt das öffentliche Urinieren eine Erregung des öffentlichen Ärgernisses dar. Dafür kann ein Ordnungsgeld von bis zu 100 Euro erhoben werden.
Dürfen Mieter lautstark feiern?
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes gilt natürlich auch an Feiertagen der Mietvertrag. Das heißt: Spätestens ab 22 Uhr muss die Musik leiser gestellt und Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden.
Bei schönem Wetter feiern und grillen viele im Park. Lässt man dort allerdings Müll zurück und wird erwischt, kann das laut Bußgeldkatalog 2016 zwischen 10 Euro (z. B. für Essensreste) und 35 Euro (z. B. für Plastikflaschen) kosten.
Darf ich in Bus und Bahn Alkohol trinken?
„Hoch die Tassen!“ Alkoholische Getränke gehören an Himmelfahrt oft dazu. Trotzdem sollten Väter und andere Feiernde ihre Grenzen kennen, auch die gesetzlichen. Ob man sich bereits auf dem Weg zur Party in Bus oder Bahn ein Bier gönnen darf, entscheiden die jeweiligen Verkehrsbetriebe. Oftmals ist der Verzehr von Speisen und Getränken in den öffentlichen Verkehrsmitteln verboten. Wird man dennoch mit einem Bier in der Bahn erwischt, muss der Trinker unter Umständen ein Bußgeld zahlen und den Rest des Wegs zu Fuß gehen.
Noch heikler wird es, wenn Jugendliche über die Stränge schlagen. Gastwirte dürfen Bier und Wein grundsätzlich nur an Personen über 16 Jahre ausschenken. Geht ein Schnaps über die Theke, muss der Besteller auf der anderen Seite sogar über 18 Jahre alt sein.
Mit wie viel Promille darf ich noch ans Steuer?
Wer alkoholbedingt Fahrfehler begeht oder sogar einen Unfall baut, der muss nicht nur mit einem Strafverfahren rechnen. Die Polizei kann ihr oder ihm außerdem den Führerschein abnehmen. „Ein Führerscheinentzug gilt für mindestens neun Monate“, sagt Rechtsanwalt Jörg Elsner, Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Außerdem müsse der Unfallverursacher mindestens drei Monatsgehälter als Geldstrafe zahlen.
Ab 0,5 Promille ist der Lappen auch ohne einen Unfall weg. Außerdem kann diese Promillezahl für den Fahrer teuer werden: Es drohen eine Geldstrafe und Punkte in Flensburg. Absolut fahruntüchtig gilt jemand mit einem Alkoholpegel von 1,1 Promille (bereits ab 0,3 Promille, wenn man augenscheinlich nicht mehr zum Fahren in der Lage ist). Wer derart betrunken Auto fährt, muss mit dem Entzug des Führerscheins rechnen, ebenso mit Punkten und einer Geldstrafe von bis zu 3000 Euro, manchmal sogar einer Freiheitsstrafe.
Eine Null-Promille-Grenze gilt für Fahranfänger. Als Fahranfänger gelten Menschen noch zwei Jahre, nachdem sie den Führerschein bekommen haben.
Radfahrer dürfen deutlich mehr „tanken". Sofern sie unfallfrei fahren begehen sie selbst unter dem Einfluss von 1,5 Promille keine Ordnungswidrigkeit und dürfen nach einer Kontrolle weiterfahren. Erst ab 1,6 Promille ist für sie Schluss – dann gelten sie als absolut fahruntüchtig und haben eine Straftat begangen, für die strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Besondere Vorsicht ist auch am nächsten Tag geboten, wenn man noch verkatert ist und ins Auto steigt. „Wenn jemand mit Restalkohol im Blut Auto fährt, dann kann das auch dazu führen, dass er nicht mehr sicher fahren kann“, sagt Rechtsanwalt Jörg Elsner aus Hagen. „Wird er dann in einem Unfall verwickelt und als Mitursache wird die Alkoholisierung festgestellt, wird er bestraft.“ (gs/mit Material von dpa)