In der Bank, im AutoMaske tragen ohne Maskenpflicht – Darf ich das?
Köln – Trotz extrem hoher Ansteckungszahlen fällt ab diesem Sonntag die Maskenpflicht in vielen Bereichen weg. Kneipe, Geschäfte, Fitnessstudio können dann wieder ohne Maske betreten werden. Aber was ist, wenn ich weiter Maske tragen möchte, auch, wenn keine Pflicht dazu besteht? Wie ist das etwa, wenn ich mit jemanden anderem im Auto sitze und auf die Maske nicht verzichten will. Fällt das dann unter das Vermummungsverbot? Was ist bei Demos? Und wie ist das beim Betreten von Banken?
Sparkasse KölnBonn: Kunden können weiter Maske tragen
Laut einem Sprecher der Sparkasse KölnBonn können Kunden auch weiterhin die Filialen mit Maske betreten, „allerdings ist bei Identitätsfeststellung die Maske abzunehmen". Vom Hausrecht Gebrauch zu machen und eine Maskenpflicht in den Sparkassenfilialen in Köln und Bonn weiterhin zur Regel zu machen, sei nicht geplant.
Stattdessen wolle man sich an den Corona-Regelungen des Landes Nordrhein-Westfalen orientieren. Zudem behalte man im Blick. „Darüber hinaus beobachten wir die konkrete Umsetzung in unseren beiden Städten“, heißt es auf Nachfrage weiter.
So gibt der Bund den Ländern und Städten nach wie vor die Möglichkeit von der Hotspot-Regelung Gebrauch zu machen, und weitergehende Corona-Auflagen in Regionen mit kritischer Lage umzusetzen. Das Problem: Es gibt keine festen Grenzwerte, ab wann eine solche Hotspot-Regelung greift, stattdessen gibt es nur grobe Richtlinien.
So könne die Regelung etwa nötig werden, wenn eine Überlastung der Klinikkapazitäten drohe und die Notfallversorgung wegen zu vieler Corona-Patienten und/oder Personalausfälle gefährdet werde. Im Öffentlichen Nah- und Fernverkehr, in Krankenhäusern und in Pflegeheimen bleibt die Maske allerdings weiter Pflicht.
Apotheken-Verband appelliert an Kunden, Masken weiter zu tragen
In Apotheken wird eine Maske ab Samstag keine Pflicht mehr sein, doch die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (Abda) ruft zum freiwilligen Tragen der Schutzmasken auf. „Wir waren und sind in der Pandemie sehr gerne für unsere Patientinnen und Patienten da. Jetzt bitten wir darum, dass sie weiterhin freiwillig eine FFP2-Maske tragen, wenn sie in eine Apotheke kommen“, wird Gabriele Regina Overwiening, Präsidentin der Abda, in einer Pressemitteilung der Deutschen Apothekerverbände zitiert.
Das sei auch deshalb wichtig, weil viele Menschen, die eine Apotheke aufsuchen, gesundheitlich angeschlagen oder krank seien. Es ist aber möglich, dass einzelne Apotheken ihr Hausrecht nutzen und weiterhin auf eine Kundenbegrenzung und Maskenpflicht bestehen.
Auch im Einzelhandel können Händler von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und ein Masken-Tragen weiter vorschreiben. „In welchem Umfang dies praktiziert wird, werden die nächsten Wochen zeigen”, sagt der Hauptgeschäftsführer des Handelsverbands Deutschland (HDE), Stefan Genth. Die Rewe-Gruppe, die Schwarz Gruppe (Lidl und Kaufland) und weitere Supermärkte haben angekündigt, dass sie die Maskenpflicht nicht beibehalten wollen, etwaige Regelungen von Ländern und Kommunen aber umsetzen werden.
Maske im Auto oder bei Demo zur Verhüllung verboten
Und wie sieht das beim Tragen einer Maske im Auto und bei öffentlichen Demos aus? Wer ein Kraftfahrzeug führt, darf laut Paragraf 23 Absatz 4 der Straßenverkehrsordnung sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken, dass er nicht mehr erkennbar ist.
„Aufgrund der Lage rund um Corona kann es für Fahrzeugführer einen medizinischen Grund geben, der das Tragen einer Atemschutzmaske erforderlich macht. Die Polizistinnen und Polizisten müssen vor Ort vom Einzelfall abhängig entscheiden, ob ein bußgeldbewährter Verstoß nach §23 Absatz 4 StVO gegeben ist oder nicht. Der Schutz der Gesundheit hat oberste Priorität. Gleichwohl können sich Anhaltspunkte ergeben, dass die Verdeckung des Gesichts durch eine Atemschutzmaske bewusst zur Verhüllung genutzt wird, um Ordnungswidrigkeiten zu begehen“, informiert ein Sprecher des NRW-Innenministeriums auf Nachfrage.
Ähnlich sei das beim Vermummungsverbot bei Versammlungen. „Ein Verstoß gegen dieses Verbot liegt vor, wenn die Verhüllung des Gesichts gerade in der Absicht erfolgt, eine Feststellung der Identität zu Zwecken der Verfolgung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit zu verhindern“, so der Sprecher des Innenministeriums weiter. Eine medizinische Mund-Nase-Bedeckung diene aber einem anderen Zweck, nämlich der Vermeidung von Infektionen. Werde die Mund-Nasen-Bedeckung aber mit Accessoires wie Sonnenbrillen und Kopfbedeckungen so kombiniert, dass das Gesicht gänzlich verdeckt wird, könne ein Verstoß gegen das Vermummungsverbot vorliegen. „Hier kommt es ebenso wie im Straßenverkehr auf die Gesamtumstände im Einzelfall an.“
Generell gilt: Die Maskenpflicht fällt zwar weg, das heißt aber nicht, dass nun ein Maskenverbot gilt, Das freiwillige Tragen ist weiterhin möglich. (mit dpa)