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Masern-ImpfpflichtVerfassungsgericht: Schutz der Gemeinschaft geht vor

Lesezeit 7 Minuten
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Masernvirus: So sieht es aus, wenn man es unter einem speziellen Mikroskop betrachtet.

Diskussionen gab es zuletzt vor allem über das Für und Wider einer Corona-Impfpflicht. Eine andere Impfpflicht ist allerdings schon seit zweieinhalb Jahren in Kraft – die gegen die Masern. Kritiker hatten gehofft, die neuen Vorschriften in Karlsruhe kippen zu können. Aber das Bundesverfassungsgericht sagt in seinem Urteil am Donnerstag mehr als deutlich: Der Schutz der Gemeinschaft geht vor.

Warum gibt es die Masern-Impfpflicht?

Es sind zwar viele Menschen gegen die Masern geimpft. Die Quote ist aber nicht hoch genug, um das Zirkulieren des hochansteckenden Virus und Ausbrüche zu verhindern. Dafür müssten mindestens 95 Prozent der Bevölkerung immun sein. Deutschland hat sich auch gegenüber der Weltgesundheitsorganisation verpflichtet, die Masern zu eliminieren.

Wie sieht die Impfpflicht aus?

Sie setzt bei denjenigen an, „die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen“, wie es in der Gesetzesbegründung heißt. Das sind vor allem Kindertagesstätten und Schulen. Die Impfpflicht gilt aber auch in Flüchtlingsunterkünften und für Beschäftigte in Krankenhäusern und Arztpraxen. Eine Ausnahme gibt es für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Zwangsweise geimpft wird sowieso niemand.

Was bedeutet das speziell für Kinder und Eltern?

Seit 1. März 2020 dürfen Kinder ab einem Jahr nur noch in einer Kita oder bei Tagesmüttern und -vätern aufgenommen werden, wenn sie geimpft sind oder schon die Masern hatten. Das müssen die Eltern nachweisen.

Die Masernimpfquote im Überblick.

Für die Schule gelten dieselben Regeln – hier geht allerdings im Zweifel die Schulpflicht vor. Für Kinder, die damals schon in ihrer Kita oder Schule waren, gab es für den Nachweis eine mehrfach verlängerte Übergangsfrist. Sie ist zum 31. Juli 2022 ausgelaufen.

Was passiert bei Verstößen gegen die Pflicht?

Liegt der Nachweis nicht rechtzeitig vor oder gibt es Zweifel an der Echtheit, muss die Einrichtung das Gesundheitsamt informieren. Das Amt kann dann – Schulen ausgenommen – nach einer angemessenen Frist im Einzelfall je nach Risiko ein Betretungsverbot aussprechen. Alternativ kann eine Geldbuße von maximal 2500 Euro verhängt werden.

Und das steht in Einklang mit der Verfassung?

Ja, denn es zählt nicht nur der Einzelne. Gerade die, denen eine Erkrankung besonders schnell gefährlich wird, können oft nicht selbst geimpft werden: Säuglinge, Schwangere und Kranke mit Immunschwäche. Diesen Menschen gegenüber habe der Staat eine Schutzpflicht, heißt es in der Entscheidung des Ersten Senats. Die Entscheidungsfreiheit der Eltern und das Recht ihres Kindes auf körperliche Unversehrtheit müssten dahinter zurückstehen. Das sei „nicht unzumutbar“.

Ist die Masern-Impfung denn bedenklich?

Vor allem nach der ersten Impfung können Reaktionen wie Fieber und Kopfschmerzen auftreten. Manche Geimpfte bekommen auch Hautausschlag, die sogenannten Impfmasern. „Schwere unerwünschte Wirkungen der Impfung sind selten“, heißt es auf dem Informationsportal des Bundes.

Breite Zustimmung zu Masern-Urteil in NRW

Kinder- und Jugendärzte in NRW begrüßen die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. „Aus medizinischer Sicht halten wir das Urteil für richtig, weil der Schutz der Ungeimpften und der immungeschwächten Personen wichtiger ist als das Recht auf eine individuelle Impfentscheidung“, sagte Axel Gerschlauer, Sprecher des Berufsverbands der Kinder- und Jugendärzte Nordrhein.

NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) sprach ebenfalls von einer guten Nachricht: „Masern sind keine harmlose Kinderkrankheit. Im Gegenteil: Im schlimmsten Fall kann eine Infektion tödlich enden.“

Auch Elternvertreter äußerten sich grundsätzlich zufrieden. Andrea Heck, Landesvorsitzende des Elternvereins NRW, merkt aber an, das Urteil habe „einen Beigeschmack: Viele Eltern treibt jetzt die Frage um, ob die Entscheidung der Richter die Diskussion über eine allgemeine Impfpflicht gegen Covid-19 beziehungsweise die Covid-Impfung von Schülerinnen und Schülern beeinflusst“. (mk)

Laut Verfassungsgericht muss man außerdem sehen, dass das Kind gleichzeitig profitiert – die Impfung führe „zu einer erheblich verbesserten gesundheitlichen Sicherheit“. Der Wille der Eltern zähle hier weniger: Anders als bei eigenen Impfungen seien sie „weniger frei, sich gegen Standards medizinischer Vernünftigkeit zu wenden“.

Wie gefährlich sind die Masern überhaupt?

Symptome sind Fieber, Bindehautentzündung, Schnupfen, Husten, Kopfschmerzen und der typische Hautausschlag. Als Komplikationen können Durchfall, Mittelohr- und Lungenentzündungen auftreten. In sehr seltenen Fällen können Masern eine Gehirnentzündung nach sich ziehen, die in einer speziellen, erst nach Jahren auftretenden Variante nahezu immer tödlich endet. Außerdem warnen Experten davor, dass eine Infektion für längere Zeit das Immunsystem schwächt. Wer einmal die Masern hatte, ist für den Rest seines Lebens immun.

Wie funktioniert die Impfung gegen Masern?

Für Kinder empfiehlt die Ständige Impfkommission (Stiko) eine Impfung ab elf Monaten und eine zweite ab 15 Monaten. Gespritzt wird ein sogenannter Lebendimpfstoff aus abgeschwächten Masernviren. In Deutschland gibt es nur Kombi-Impfstoffe, mit denen gleichzeitig gegen Mumps, Röteln und teilweise Windpocken geimpft wird. Anders als die klagenden Familien sehen die Richter darin kein Problem: Auch diese Impfungen seien „grundsätzlich kindeswohldienlich“.

Wo gibt es derzeit noch Impflücken?

Nach einem Bericht des Robert-Koch-Instituts (RKI) von 2020 ist ein Problem, dass ein Teil der Kinder deutlich später als empfohlen geimpft wird. Damals waren von den 24 Monate alten Kindern erst 68 Prozent zweimal geimpft, bei der Einschulung waren es 93 Prozent. Rund 35000 Kinder bis sechs Jahre hatten überhaupt keine Masernimpfung. Bei den Erwachsenen gibt es allerdings größere Lücken.

Wie verbreitet sind die Masern heute noch?

In den Corona-Jahren mit Maske und Abstand wurden dem RKI nur 76 (2020) und 10 (2021) Fälle gemeldet. Vorher waren es in der Regel mehrere Hundert Fälle im Jahr, 2015 waren es sogar 2465.

Impfpflicht bleibt – gut so. Ein Kommentar von Lars Laue

Jetzt haben die Gegner der Masern-Impfpflicht es höchstrichterlich: Ohne eine Impfung keine Kita-Betreung – das hält das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe für zumutbar und wies eine Klage von Eltern zurück, die darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit und ihr Erziehungsrecht sehen.

Nun ist gerade eine Impfpflicht ein hochsensibles Thema. Während es in Deutschland am Ende aus guten Gründen nicht zu einer allgemeinen Corona-Impfpflicht kam, bleibt die bereits vor rund zweieinhalb Jahren eingeführte Masern-Impfpflicht unter anderem für Kita-Kinder weiterhin in Kraft. Und das ist auch richtig so.

Das hochansteckende Virus ist nach wie vor nicht ausgerottet. Das kann auch nur gelingen, wenn sich möglichst alle gegen Masern impfen lassen. Die Entscheidung der Karlsruher Richter dürften viele nur achselzuckend zur Kenntnis nehmen, weil es für sie selbstverständlich ist, gegen Masern geimpft zu sein und auch ihre Kinder vor einer Infektion zu schützen.

Dabei sollten die Impfgegner nicht vergessen, dass die Masern alles andere als ungefährlich sind. Im schlimmsten Fall kommt es bei einer Infektion zu einer Gehirnentzündung mit meist tödlichen Folgen.

Der Staat ist hier in der Pflicht, vor allem diejenigen zu schützen, die wie etwa Schwangere oder Säuglinge nicht geimpft werden können. Dass Bürger, die geimpft werden können, dies auch tun, ist schlicht ein Gebot der Mitmenschlichkeit. Dem Ausstieg aus diesem Solidaritätsprinzip wurde ein rechtlicher Riegel vorgeschoben und die Karlsruher Richter haben diesem Eingriff nun ihren „Segen“ erteilt. Das ist eine gute Nachricht.

Bei den im vergangenen Jahr Erkrankten mussten vier von neun im Krankenhaus behandelt werden, zur zehnten Person liegen den Behörden keine Informationen vor.

Nach der offiziellen Todesursachen-Statistik starben in Deutschland zuletzt durchschnittlich jedes Jahr etwa drei bis sieben Menschen aufgrund der Masern.

Lässt sich die Entscheidung auf Corona übertragen?

Eher nicht. Ob eine Impfpflicht im verfassungsrechtlichen Sinn geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist, hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab. Die im März eingeführte Corona-Impfpflicht nur für das Pflege- und Gesundheitspersonal hatte Karlsruhe wenige Wochen später gebilligt. Hier spielte zum Beispiel eine Rolle, dass bei alten und kranken Menschen die Impfung oft nicht gut wirkt und sie gleichzeitig den regelmäßigen Kontakt mit den Pflegerinnen und Pflegern gar nicht vermeiden können. Außerdem hätten die Betroffenen mit ihrer Berufswahl eine besondere Verantwortung übernommen. (dpa)