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Kommentar zur SterbehilfeWir wissen nur, was nicht geht

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Verfahren in Münster 2

Kläger Robert Mayer im OVG in Münster 

Köln – Sie konnten gar nicht anders entscheiden: Die Erwartung, die Richter des NRW-Oberverwaltungsgerichts würden sich über das geltende Recht hinwegsetzen und den privaten Erwerb eines in hoher Dosierung tödlichen Betäubungsmittels erlauben, konnte nicht aufgehen.

Das widerspricht dem Sterbehilfe-Urteil des Bundesverfassungsgerichts nur scheinbar. Aus dem von Karlsruhe definierten Recht des Einzelnen, „sein Leben selbstbestimmt zu beenden“, geht nicht der Anspruch auf einen konkreten Weg hervor. Darüber hinaus aber tragen beide Entscheidungen, die grundsätzliche aus Karlsruhe und die spezifische aus Münster, wenig zur Klarheit bei. Wir wissen jetzt, wie es nicht geht. Aber wie könnte es gehen?

Man meint das Schulterzucken zu sehen, mit dem die Oberverwaltungsrichter auf Sterbehilfevereine hinweisen, die seit der Karlsruher Entscheidung wieder aktiv sind. Eine Szene, die dringend reguliert werden müsste, aber wie? Kann der Gesetzgeber den Anspruch eines Rechts auf selbstbestimmten Suizid überhaupt einlösen? Wie sieht Selbstbestimmung im Fall psychischer Krankheit aus – und wie, wenn Angehörige Druck ausüben? Der Weg aus diesem Dilemma muss noch gefunden werden.

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