Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022 fror die EU unteranderem die Gelder einflussreicher russischer Geschäftsleute ein.
Klage gescheitertEU-Gericht bestätigt Sanktionen gegen russischen Oligarchen Abramowitsch

Ein Schild steht mit der Aufschrift „Cour de Justice de l'Union Européenne“ steht vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Europaviertel auf dem Kirchberg. Das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Sanktionen gegen den russischen Oligarchen Roman Abramowitsch bestätigt.
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Das erstinstanzliche Gericht der Europäischen Union (EuG) hat die Sanktionen gegen den russischen Oligarchen Roman Abramowitsch bestätigt. Er gehöre zu den besonders einflussreichen Geschäftsleuten Russlands, betonte das EuG am Mittwoch in Luxemburg. Auf seine portugiesische Staatsangehörigkeit und damit Unionsbürgerschaft könne er sich in dieser Situation nicht berufen. Nach einem weiteren Urteil gelten Sanktionen gegen russische Flugzeuge nicht für Flüge von Privatpiloten innerhalb der EU. ((Az. T-313/22) und Az. T-233/22)
Nach dem Angriff Russlands auf die Ukraine am 24. Februar 2022 fror die EU die Gelder einflussreicher russischer Geschäftsleute ein und verbot ihnen die Ein- und die Durchreise für die Europäische Union. Betroffen sind insbesondere Geschäftsleute aus Bereichen, die eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung darstellen.
EU-Sanktionen: Start- und Landeverbot für russische Flugzeuge
Abramowitsch hat neben der russischen auch die israelische und portugiesische Staatsangehörigkeit. Er ist unter anderem Hauptaktionär der Muttergesellschaft von Ewras, einem der größten russischen Stahl- und Bergbaukonzerne.
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Das EuG bestätigte, dass dieser Wirtschaftssektor eine wesentliche Einnahmequelle für die russische Regierung ist. Abramowitsch sei daher zu Recht auf die Sanktionsliste gesetzt und darauf belassen worden. Die portugiesische Staatsangehörigkeit und damit Unionsbürgerschaft stehe dem nicht entgegen.
Zu den EU-Sanktionen wegen des Ukraine-Kriegs gehört auch ein Start- und Landeverbot in der EU für russische Flugzeuge. Dagegen klagte eine Russin, die auch die luxemburgische Staatsangehörigkeit hat. Sie hat eine luxemburgische Privatpilotenlizenz und nutzt Flugzeuge am Flughafen Luxemburg-Findel.
Hierzu urteilte das EuG, dass Privatflüge innerhalb der EU von den Sanktionen nicht betroffen sind. Obwohl die Russin daher im Ergebnis erfolgreich war, wiesen die Luxemburger Richter ihre Klage formal ab. (afp)