Düsseldorf – Viele Bürger blicken in Sachen Pandemieregeln nicht mehr durch. Nur drei (!) Tage, nachdem die neue Coronaschutzverordnung am 13. Januar in Kraft trat, hat das Land sie vor dem Hintergrund der sich rasant verbreitenden Omikron-Variante wieder geändert.
Die geänderten Passagen betreffen insbesondere die Frage, wer als geboostert gilt – beziehungsweise wer den Immunisierten mit einer Auffrischungsimpfung gleichgestellt wird, was Quarantäne und Befreiung von der Testpflicht bei 2G plus angeht. Parallel dazu veröffentlichte das Landesgesundheitsministerium am Samstagabend neue Isolierungs- und Quarantäneregeln.
Geboostert ist demnach seit Sonntag nur noch, wer dreimal mit einem in der EU zugelassenen Vakzin gegen Corona geimpft ist – egal, mit welchem Impfstoff oder in welcher Impfstoff-Kombination. Bis Samstag galten auch Menschen, die nur eine einzige Dosis des Johnson & Johnson-Vakzins erhalten hatten, als vollständig immunisiert. Noch am Samstagabend reichte ihnen eine zweite Impfung als Auffrischung (Booster), etwa für den Restaurantbesuch ohne zusätzlichen Testnachweis.
Lediglich zweifach Geimpfte benötigen laut aktueller Regelung ebenfalls keinen Test mehr, etwa wenn sie zum Sport ins Fitnessstudio wollen – aber nur zwischen dem 15. und 90. Tag nach der zweiten Impfung. Gleiches gilt für Genesene zwischen dem 28. und 90. Tag seit „Abnahme des positiven Tests“.
Das könnte Sie auch interessieren:
Für „Geimpft Genesene“, also vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben, gilt die Ausnahmeregelung „in der Tat“ ohne zeitliche Befristung, wie Ministeriumssprecherin Charlotte Dymek auf Nachfrage unserer Redaktion am Sonntag bestätigte. Das Gesundheitsministerium habe die Ausnahmeregelungen den aktuellen RKI-Vorgaben angepasst, erklärte sie.
Überall, wo Menschen zusammenkommen und keine Maske tragen können, etwa weil sie essen, trinken oder Sport machen, gilt in NRW 2G plus. Das heißt: Man muss geimpft oder genesen und zusätzlich getestet sein. Eine Boosterung und die genannten „Ausnahmetatbestände“ befreien aber von der Testpflicht.
Quarantäne jetzt kürzer
Unterdessen hat NRW auch die Beschlüsse von Bund und Ländern zur Quarantäne am Wochenende umgesetzt. Die geänderte Test- und Quarantäneverordnung gilt ab sofort. Mit den neuen Regeln hätten Bürgerinnen und Bürger sowie die Behörden die nötige Planungssicherheit, teilte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU) am Sonntag mit.
Wer selbst infiziert ist (Nachweis durch offiziellen Schnelltest oder PCR-Test), muss automatisch und auch ohne Anordnung durch eine Behörde für zehn volle Tage in Isolierung. Die infizierte Person kann aber eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist. Für die Verkürzung ist ein negativer Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Für die Beschäftigten in Krankenhäusern, Pflegeheimen ist für eine Freitestung immer ein PCR-Test erforderlich, der dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss.
Wer als Kontaktperson mit einem Infizierten im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne. Sie dauert ebenfalls grundsätzlich zehn Tage. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen.
Bei Kita-Kindern sowie Schülern kann die Quarantäne mit einem negativen Test sogar auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist sofort ein PCR-Test vorzunehmen. Bei anderen Kontaktpersonen, bei denen sich der Kontakt nicht im Haushalt, sondern zum Beispiel über einen Gaststättenbesuch, Sport oder ein sonstiges Treffen ergeben hat, gibt es keine automatische Quarantäne. Sie greift hier nur, wenn das Gesundheitsamt sie angeordnet hat.
Für diese Vorgaben gelten allerdings Ausnahmen – die erwähnten „Ausnahmetatbestände“. Grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne müssen also als Kontaktpersonen Menschen mit einer Auffrischungsimpfung, geimpfte Genesene sowie Personen mit einer zweimaligen Impfung und Genesene – die beiden letzteren nur während der genannten Fristen nicht.