Masseur in Köln verurteiltZwei Jahre und drei Monate Haft für Griff in Intimbereich
Köln – Wegen Verspannungen an Rücken, Nacken und Schultern hatte eine Frau (27) im Frühjahr Massagen vereinbart. Doch am 9. April 2021 sollte sie entgegen der ursprünglichen Vereinbarung nicht in den Massagesalon auf der Venloer Straße kommen, sondern in eine Filiale am Hansaring. Ebenfalls entgegen der Absprache sollte die Frau nicht von der Betreiberin, sondern von einem Mitarbeiter (53) massiert werden, womit sich die 27-Jährige auch zunächst einverstanden zeigte. Doch dann massierte der 53-Jährige nicht nur Rücken, Schultern und Nacken, sondern griff der Frau in den Intimbereich.
Am Mittwoch verurteilte ihn das Schöffengericht am Amtsgericht wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Und der Mann muss 5000 Euro Schmerzensgeld an die Geschädigte zahlen. Die 27-Jährige hatte unter Ausschluss der Öffentlichkeit ausgesagt.
Vorsitzender glaubt Aussage des Angeklagten nicht
Zunächst hatte der 53-Jährige laut Urteil die Geschädigte vor der Massage aufgefordert, sich bis auf den Slip zu entkleiden. Begründet wurde dies mit der Verwendung ätherischer Öle, die die Kleidung beschmutzen könnten. Während der Massage verfiel die Geschädigte in einen Dämmerschlaf. Als sie plötzlich wieder wach wurde, streichelte der Angeklagte sie gegen ihren Willen zwischen den Beinen. Anschließend hatte er noch versucht, der Frau einen Zungenkuss zu geben, was diese aber abwehrte.
Der Angeklagte hatte die Vorwürfe abgestritten. Vielmehr sei die 27-Jährige „sexuell offensiv“ aufgetreten, habe sich von sich aus bis auf den Slip entkleidet und habe anzügliche Bemerkungen gemacht. „Das können wir uns nicht vorstellen“, sagte der Vorsitzende in der Urteilsbegründung und sprach der Darstellung des Angeklagten die Plausibilität ab.
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Ursprünglich war das Verfahren vor einem Einzelrichter am Amtsgericht angeklagt gewesen. Als während der Verhandlung im August herausgekommen war, dass es bei dem sexuellen Übergriff auch zu einem vom Gesetz als besonders entwürdigend gewerteten Eindringen in den Körper der Geschädigten gekommen war, das mit einer Mindeststrafe von zwei Jahren Haft belegt ist, war das Verfahren ans Schöffengericht verwiesen worden.