Kündigung für Maskenverweigerer in KölnMitarbeiter bezeichnet Maske als „Rotzlappen“
Köln – Ein Servicetechniker weigerte sich partout, beim Kundenkontakt den wegen der Coronapandemie gebotenen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Nun entschied das Arbeitsgericht, dass dem Mann zurecht gekündigt wurde.
Der Servicetechniker war im Außendienst beschäftigt und weigerte sich, bei der Arbeit bei Kunden eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen, auch als ein Kunde im Dezember ausdrücklich darauf bestand. Unter dem Betreff „Rotzlappenbefreiung“ reichte der Techniker bei seinem Arbeitgeber ein ärztliches Attest auf Blankopapier ein. Darin hieß es, dass es für den Mann „aus medizinischen Gründen unzumutbar ist, eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der SARS-COV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zu tragen“.
Richter bezweifelt Ernsthaftigkeit des Attests
Das „Attest“ akzeptierte der Arbeitgeber mangels konkret nachvollziehbarer Gründe nicht, machte dafür aber ein Angebot zur Kostenübernahme für eine medizinische Maske. Weil der Mitarbeiter auch nach einer Abmahnung keine Einsicht zeigte, kündigte der Arbeitgeber außerordentlich. Die daraufhin erhobene Kündigungsschutzklage des Technikers hat die 12. Kammer des Arbeitsgerichts abgewiesen.
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Mit seiner beharrlichen Weigerung habe der Kläger wiederholt gegen seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen verstoßen. Das vorgelegte Attest erkannte das Gericht nicht als Rechtfertigung an. Zum einen sei das Attest nicht aktuell gewesen, zum anderen habe eine konkrete Diagnose gefehlt. Ferner bestünden wegen der Formulierung „Rotzlappen“ Zweifel an der Ernsthaftigkeit der behaupteten medizinischen Einschränkung. Die Entscheidung (Az. 12 Ca 450/21) ist nicht rechtskräftig, Berufung beim Landesarbeitsgericht ist zugelassen.