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Kölner Insulin-ProzessSchwere Hirnschäden bei mutmaßlichem Opfer

Lesezeit 2 Minuten
Gerichtsakten im Kölner Landgericht

Gerichtsakten im Kölner Landgericht (Symbolbild)

Köln – Im Prozess gegen eine 42-Jährige, die ihren Schwiegervater (82) mit einer Überdosis Insulin umzubringen versucht haben soll, hat ein Neurologe dem mutmaßlichen Opfer schwerste hirnorganische Schäden attestiert. Im Vergleich zu August 2021, als der Mediziner ein erstes Gutachten erstellt hatte, habe sich der Zustand des Seniors nicht gebessert. Der 82-Jährige habe „überhaupt keinen Zugang dazu, in welchem Zustand er ist“, sagte der Neurologe. Beispielsweise habe der Senior auf die Frage des Sachverständigen, welchen Wochentag man habe, nicht geantwortet, sondern lediglich gestikuliert. Von insgesamt 39 Aufgaben, habe der Mann lediglich fünf lösen können, drei Lösungen seien nicht beurteilbar gewesen. Für den Neurologen war klar: „Hier liegt ein ausgeprägtes hirnorganisches Psychosyndrom vor“.

Der 82-Jährige, der damals noch in seiner eigenen Praxis als Arzt praktizierte hatte, war am Morgen des 6. Juli 2020 von seiner Haushälterin im Koma liegend aufgefunden worden. Grund soll laut Anklage eine massive Unterzuckerung nach einer Insulin-Überdosis sein.

Verteidiger hat Zweifel am schlechten Gesundheitszustand des 82-Jährigen

Der Gutachter führte weiter aus, dass der 82-Jährige auch nicht mehr sinnvoll kommunizieren könne. Er erfasse die Bedeutung von Wörtern nicht mehr. Die Verteidiger der 42-Jährigen zogen dies in Zweifel. Ihnen läge ein Video vor, auf dem der 82-Jährige fünf Minuten lang sinnvoll kommuniziere.

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Nebenklageanwalt Tobias Westkamp widersprach dem Ansinnen der Verteidigung, das Video anzusehen. Es sei nicht mit dem Einverständnis des 82-Jährigen, der in dem Verfahren als Nebenkläger auftritt, gemacht worden. Das sei wiederum eine Straftat, da die Vertraulichkeit des Wortes verletzt worden sei. Ferner bezichtigte er die Verteidiger unberechtigt im Besitz eines Befundberichts einer Logopädin über den Zustand des 82-Jährigen zu sein, worin er eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht erkennen wollte.