Die Beschlussvorlage für eine neue Parkgebührenordnung 2025 geht nun zur Beratung in die Ausschüsse und Bezirksvertretungen. Der Stadtrat soll im Februar entscheiden.
Beschlussvorlage für 2025Kölner Stadtverwaltung plant höhere Parkgebühren
Die Stadtverwaltung möchte die Gebühren für die rund 50.000 Parkplätze, die sie bewirtschaftet, anheben. Über die Beschlussvorlage für eine neue Parkgebührenordnung 2025 beraten nun verschiedene Ausschüsse und alle Bezirksvertretungen, bevor der Rat der Stadt Köln im Februar eine Entscheidung treffen wird. Mit der neuen Gebührenordnung werden einzelne Punkte des bereits 2021 beschlossenen Masterplans Parken umgesetzt. Dieser verfolgt unter anderem das Ziel, den knappen öffentlichen Raum gerecht zu verteilen und dadurch Klimaschutz, Luftreinhaltung und eine Verbesserung der Lebens- und Aufenthaltsqualität zu erreichen.
Parken in Köln: Was sich ändert
Durch höhere Parkgebühren sollen umweltfreundliche Verkehrsmittel bei kurzen Distanzen attraktiver und die Emissionen in der Stadt dadurch reduziert werden. Dies gilt auch für den Pendler-Verkehr aus dem Umland. Wie die Stadt mitteilt, sieht der Entwurf zu den Parkgebühren vor, an der bestehenden Regelung in Form von zwei Zonen im Stadtgebiet festzuhalten. Dabei umfasst die Zone 1 den Stadtbezirk Innenstadt/Deutz, die Zone 2 die Stadtbezirke 2 bis 9. Die Gebühr für das Kurzzeitparken im Stadtbezirk Innenstadt/Deutz soll auf 5 Euro je Stunde (vormals 4 Euro), für die Stadtbezirke 2 bis 9 auf 2,50 Euro je Stunde erhöht werden (vormals 2 Euro).
Die Parkgebühr für das Langzeitparken soll künftig 30 Euro am Tag betragen. Die Möglichkeit, Parkscheine für sieben Tage zu buchen, soll entfallen. Damit soll auch das bisherige „Parken rund um die Uhr“ an rund 13.000 bewirtschafteten Stellplätzen für 5 Euro pro Tag abgeschafft werden. Die Verwaltung begründet diesen Vorschlag damit, dass das Langzeitparken hauptsächlich in Wohngebieten mit Bewohnerparkausweisen angeboten werde, aber für jene besonders attraktiv sei, die dort selbst gar nicht leben. Dies habe zur Folge, dass Anwohnende deutlich schwerer Parkplätze in der Nähe der Wohnung fänden.
Um dies zu verbessern, soll es zudem innerhalb der Kölner Ringe gar kein Langzeitparken mehr geben. In den Stadtbezirken 2 bis 9 bleiben die heutigen Parkflächen für das Langzeitparken aber bestehen. Für die Flächen am Zoo ist eine Sonderregelung vorgesehen. Bei städtischer Bewirtschaftung der Parkflächen sollen eine Höchstparkdauer von zwölf Stunden und eine Gebühr von 6 Euro gelten. An der Riehler Straße im Bereich zwischen „An der Schanz“ und Frohngasse soll diese Regelung ebenfalls gelten.
Parken in Köln: Was bestehen bleibt
Der Entwurf sieht vor, dass die sogenannte „Brötchentaste“ bestehen bleibt. An Parkscheinautomaten mit einem „gelben Ring“ kann ein kostenloser Parkschein gezogen werden, der zum Parken für maximal 15 Minuten berechtigt. Von einer Ausweitung dieser Regelung rät die Verwaltung aber ab, weil dem städtischen Haushalt sonst Einnahmen entgingen und dies der strategisch gewünschten Verkehrslenkung entgegenwirken würde.
Die aktuellen Parkregelungen für besondere Personen- und Berufsgruppen wie Ärzte, Pflegedienste, Hebammen, Handwerker und Menschen mit Behinderung behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Fahrzeuge mit einer Kennzeichnung nach dem Elektromobilitätsgesetz sind auf städtischen Parkflächen mit Ladesäulen auch künftig während des Ladevorgangs von Gebühren befreit.
Was die Stadt einnimmt
Die Verwaltung geht davon aus, dass die 2023 erzielten Erträge in Höhe von rund 21,25 Millionen Euro auch im Haushaltsjahr 2024 erreicht werden. Für 2025 und 2026 werden jeweils Erträge auf gleich hohem Niveau erwartet.
Ab 2027 wird die Stadt von den Einnahmen der „selbstständigen Parkflächen“ Umsatzsteuer abführen. Dies sind Parkplätze, die nicht entlang der Straße, sondern über einen Zufahrtsweg, Bürgersteig, Grünstreifen oder ähnliches erreichbar sind und mit Parkscheinautomaten betrieben werden. In Köln gibt es 3.359 solcher Parkplätze und 80 dazugehörige Automaten. Die Erträge aus diesem Betrieb sollen zum 1. Januar 2027 umsatzsteuerpflichtig werden und der Körperschaftssteuer unterliegen.