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Einsatz in Köln-BickendorfFreispruch für Polizei – Antrag auf Revision

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 Köln: Die Angeklagten warten mit ihren Rechtsanwälten auf den beginn des Prozesses (Archivbild)

Fünf Polizeibeamte standen unter anderem wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung im Amt vor dem Kölner Landgericht.

Die Staatsanwaltschaft will das in der vorigen Woche ergangene Urteil um einen aus dem Ruder gelaufenen Polizeieinsatz in Köln-Bickendorf anfechten.

Gegen zwei in der vergangenen Woche ergangene Freisprüche zugunsten zweier wegen Körperverletzung im Amt angeklagter Polizeibeamter hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das bestätigte Stephanie Beller, Sprecherin der Staatsanwaltschaft, am Montag auf Nachfrage der Rundschau. Die Staatsanwaltschaft hatte für die 41 und 39 Jahre alten Beamten deutliche Haftstrafen gefordert. Für den 41-Jährigen anderthalb Jahre Haft auf Bewährung, für den 39-Jährigen ein Jahr und drei Monate. Eine Verurteilung der beiden Polizisten hätten empfindliche Folgen gehabt, endet doch ein Beamtenverhältnis bei einem Schuldspruch, der eine Strafe von einem Jahr oder mehr nach sich zieht. Dementsprechend groß war am vergangenen Donnerstag auch die Erleichterung bei den angeklagten Beamten und ihren Freunden und Angehörigen.

Hintergrund des Falles war ein aus dem Ruder gelaufener Polizeieinsatz. Während Ermittlungen zu einem Verkehrsdelikt gegen die Tochter eines 59-Jährigen war es zu einer verbalen Auseinandersetzung mit dem alkoholisierten Mann gekommen. Die Beamten hatten den Mann mit einem Hebelgriff zu Boden gebracht und dann fixiert. Dabei hatte sich der 59-Jährige unter anderem mehrere Rippen gebrochen, die anschließend auch in einem Krankenhaus behandelt worden waren.

Dennoch war der Mann rund zwei Monate nach dem Einsatz an einer Lungenentzündung verstorben, die sowohl durch die Rippenbrüche, als auch durch die erheblich vorgeschädigte Gesundheit des 59-Jährigen begünstigt worden war. Die Staatsanwaltschaft war in ihrer Anklage und später in ihren Strafanträgen in dem Prozess davon ausgegangen, dass die gegen den 59-Jährigen ergriffene Maßnahme weder polizei- noch strafrechtlich gerechtfertigt war. Das Gericht hatte jedoch anders geurteilt. (bks)