AboAbonnieren

Raubüberfall in KölnFünfmal mit dem Messer zugestochen – Täter verurteilt

Lesezeit 2 Minuten
Ein 18-Jähriger griff mit einem Messer an (Symbolbild)

Ein 18-Jähriger griff mit einem Messer an (Symbolbild)

Ein Jugendgericht hat zwei 19-Jährige zu Haftstrafen verurteilt, die einen betrunkenen Mann überfallen und mit einem Messer attackiert hatten.

Bis in den frühen Morgen hat der 31-Jährige mit Freunden gefeiert. Sichtlich angeschlagen vom Alkoholkonsum macht sich der Mann auf den Heimweg, ruft unterwegs noch seine Freundin an. Die muss dann mit anhören, wie zwei Jugendliche den 31-Jährigen ansprechen: „Gib uns, was du hast.“ Die Reaktion des 31-Jährigen: „Verpisst euch.“ Dann kommt es zu einem Gerangel, in dem ein Angreifer (18) ein Messer zückt und fünfmal zusticht. Am Donnerstag wurden die beiden Täter (mittlerweile beide 19) wegen der Tat vom Januar vom Jugendschöffengericht schuldig gesprochen.

Man sollte nicht fragen, welche Strafe kann man hier verhängen kann. Das machen wir im Jugendrecht nicht. Die Frage ist vielmehr, was ist erzieherisch notwendig.
Richter auf Forderung des Staatsanwalts

Der 19-Jährige, der mit dem Messer zugestochen hatte, bekam wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung vier Jahre Haft – eine eher deutliche Jugendstrafe. Der Haftbefehl gegen ihn blieb in Kraft. Der Mitangeklagte wurde wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu anderthalb Jahren Haft auf Bewährung verurteilt. Er kam aus der Haft frei. Sein Tatbeitrag sei deutlich geringer gewesen, hieß es in der Urteilsbegründung. Zwar habe er gesagt: „Gib uns was du hast“, und damit die versuchte räuberische Erpressung in Gang gesetzt. Das Gericht hatte aber Zweifel, ob er wusste, dass sein Mittäter ein Messer dabei hatte und es einsetzen würde. Die Staatsanwaltschaft hatte für den Messerstecher gar sechs Jahre Haft gefordert.

Opfer mit Glück im Unglück

In seinem Schlussvortrag hatte der Staatsanwalt darauf hingewiesen, dass der Strafrahmen auch für Jugendliche im vorliegenden Fall bis zu zehn Jahren reiche. „Wofür besteht der, wenn man ihn nicht nutzt?“, fragte der Ankläger. Einen Gedanke, den der Vorsitzende Gerd Willi Krämer in der Urteilsbegründung zurückwies: „Man sollte nicht fragen, welche Strafe kann man hier verhängen kann. Das machen wir im Jugendrecht nicht“, sagte der Jugendrichter. „Die Frage ist vielmehr, was ist erzieherisch notwendig“, so Krämer der damit auf den Vorrang des Erziehungs- vorm Strafgedanken im Jugendstrafrecht hinwies.

Das Opfer hatte Glück im Unglück. Die Rettungssanitäter waren schnell am Tatort. Ein rechtsmedizinischer Sachverständiger hatte ausgesagt, dass der 31-Jährige auf dem Land vermutlich nicht überlebt hätte, wegen längerer Wege zu Krankenhäusern mit medizinischer Vollversorgung. Der Mann musste wegen eines verletzten Blutgefäßes notoperiert werden.