Wohnung, UnterhaltSo regeln Unverheiratete das Zusammenleben
Nicht-eheliche Lebenspartnerschaft, eheähnliche Gemeinschaft oder - etwas altbacken - „wilde Ehe“: So kann man es nennen, wenn ein Paar sein Leben miteinander teilt, ohne zu heiraten. Mehr als 2,6 Millionen Menschen mit Partner in Deutschland verzichten laut Statistischem Bundesamt mittlerweile auf den Trauschein. Das sind knapp 13 Prozent aller Paare. Und die unverbriefte Liebe wird immer beliebter: Seit 1996 ist die Zahl der „wilden Ehen“ um 44 Prozent gestiegen.
Ein gemeinsames Lebens ohne Trauschein kann aber seinen Preis haben. Karin Vetter, Anwältin und Autorin eines Ratgebers zum Thema, betont, dass sich aus dem bloßen gemeinsamen Zusammenleben keinerlei Rechte ergeben - egal, wie lange es währt. „Immer wenn es um große Investitionen und Verantwortlichkeiten geht, braucht man Verträge.“
Regeln für den gemeinsamen Mietvertrag
Das fängt bereits mit dem Bezug der ersten gemeinsamen Wohnung an. „Wenn beide Partner den Mietvertrag unterschreiben, haben beide die gleichen Rechte und Pflichten“, sagt Jörn-Peter Jürgens vom Interessenverband Mieterschutz e.V.. „Sie können den Mietvertrag nur zusammen kündigen und sie sind Gesamtschuldner.“ Der Vermieter könne sich also im Zweifelsfall die gesamte Miete von einem allein holen.
„Zieht ein Partner bei dem anderen ein, muss der Vermieter informiert werden“, sagt Jürgens. „Die Zustimmung kann der Vermieter aber nur mit schwerwiegenden Gründen verweigern, zum Beispiel wenn die Wohnung dadurch überbelegt ist.“
Durch die Aufnahme in die Wohnung ist der Lebenspartner aber nicht automatisch auch Mieter der Wohnung. Kommt es zur Trennung, kann er ohne Kündigungsschutz vor die Tür gesetzt werden. Einen Untermietvertrag hält Jürgens daher in vielen Fällen für eine gute Lösung. Dabei bleibt einer der Hauptmieter, und dieser schließt dann einen Untermietvertrag mit seinem Partner ab.
Tipps für die gemeinsam bewohnte Immobilie
Wer beim gemeinsamen Mieten gute Erfahrungen gemacht hat, wird vielleicht auch zusammen eine Immobilie kaufen wollen. Christian Rupp vom Deutschen Notarverein empfiehlt, sich gemeinsam, entsprechend der Beteiligungsquoten an der Immobilie, ins Grundbuch eintragen zu lassen. Möglich sei aber auch ein Darlehensvertrag. Wenn zum Beispiel Partner A 200.000 Euro in die Immobilie gesteckt hat und Partner B nur 100.000 Euro, kann B bei A ein Darlehen aufnehmen - über 50.000 Euro. Ein solcher Vertrag ist formfrei möglich, dass heißt, er muss nicht von einem Anwalt oder Notar erstellt oder beglaubigt werden.
Steuerrechtsanwältin Karin Vetter rät, sich auf jeden Fall rechtlich beraten zu lassen. Man solle keine Verträge aus dem Internet benutzen. Dazu seien die Materie zu komplex und die Umstände der Partnerschaften zu individuell. „Man muss sich die Zahlungsströme bewusst machen und diejenigen, auf die man nicht verzichten kann, vertraglich festlegen“, empfiehlt sie.
Schwierig wird es, wenn nur einer Eigentümer der Immobilie ist: „In einer nichtehelichen Beziehung steht der Lebenspartner, der nicht Eigentümer ist, mit einem Bein auf der Straße“, warnt Dietmar Kurze, Geschäftsführer beim Verband Vorsorgeanwalt e.V. aus Berlin. Die Gefahr ausziehen zu müssen, ist dann am größten, wenn der Eigentümer des gemeinsam genutzten Objekts verstirbt. In diesem Fall stehen die Erben meist schnell bei Fuß. Sie müssen dem bzw. der hinterbliebenen Lebensgefährten maximal 30 Tage für den Auszug einräumen.
Ist die Übergangszeit verstrichen, können Erben eine Räumung veranlassen und auf die Herausgabe der Immobilie pochen. Aus dieser Falle gibt es aber einen Ausweg: Die Partner treffen zu Lebzeiten eine Vereinbarung, wonach eine lebenslanges Wohnrecht zugestanden wird. „Eine solche Vereinbarung muss der Lebenspartner aber schriftlich nachweisen können“, unterstreicht Kurze.
Gemeinsames Sorgerecht für die Kinder und ein Testament für Nichtverheiratete: Tipps dazu gibt es auf der nächsten Seite.
Sorgerecht für Kind schon vor der Geburt beantragen
Wer gemeinsame Kinder hat, muss sich auch Gedanken darüber machen, wie man sich und die Kinder im Fall einer Krise absichern kann. Karin Vetter spricht von Krise bei Trennung, Krankheit oder Todesfall. Sie rät, bereits vor der Geburt das gemeinsame Sorgerecht zu beantragen. Wichtig sei zudem, die Vermögensnachfolge zu regeln. „Erbrecht, Erbschaftssteuer und das Sorgerecht sollte man dabei im Blick haben.“
Im Fall einer Trennung gibt es ohne vertragliche Regelung normalerweise keinen Unterhalt und keinen Versorgungsausgleich für den Partner - also keinen Anspruch auf einen Teil der Rente. In einem Vertrag kann das geregelt werden. Vor allem wenn ein Partner für die Familie seinen Beruf zurückstellt, sollte ein solcher Vertrag aufgesetzt werden, meint Karin Schwegler von der DANSEF, der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht.
Frühzeitige Vorsorgevollmacht wichtig
„Ist der Besitzer nicht mehr Herr seiner Sinne und kann er nicht mehr selbst entscheiden, ist es für beide Partner wichtig, dass eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt“, betont Fachanwalt Dietmar Kunze. Mit einer solchen Vollmacht legen Partner frühzeitig fest, wer für sie entscheiden soll, sollte es zu einem Betreuungsfall kommen. Geschieht dies nicht, bestimmt das Gericht einen Betreuer - und das kann auch ein Fremder sein.
Sollte der Betreuer zum Beispiel die Immobilie verwalten, kann es für den Lebensgefährten als Nicht-Eigentümer ungemütlich werden. So muss er unter Umständen seine Koffer packen oder zumindest die marktübliche Miete bezahlen. Diese Vorgehensweise ist von oberster Stelle abgesegnet worden, wie es aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (Az.: XII ZR 110/06) hervorgeht. „Der Betreuer muss nicht einmal berücksichtigen, dass der nichteheliche Lebenspartner mit dem erkrankten Immobilien-Eigentümer Jahrzehnte lang ohne Mietvereinbarung zusammengewohnt hat“, so Kurze. Selbst die persönliche Pflege des Partners schütze nicht vor dem Rauswurf durch den Betreuer.
Testament richtig und rechtzeitig aufsetzen
Heute ist bereits in jeder zehnten wilden Ehe mindestens ein Partner 65 Jahre oder älter. Problematisch ist aber, dass eine nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht den gleichen Schutz bietet wie in der Ehe. Bei unverheirateten Paaren ist deshalb ein Testament wichtig, denn die Partner einer nicht-ehelichen Lebensgemeinschaft sind keine gesetzlichen Erben und haben keinen Anspruch auf einen Pflichtteil. Im Todesfall erben die Kinder, bei einem Paar ohne Kinder die Eltern. Wenn zum Beispiel die Hälfte des Eigenheims plötzlich den Eltern des toten Partners gehört, kann das problematisch sein.
Doch nicht nur die Eigentumsverhältnisse sollten in einem Testament festgelegt werden. „Es gibt eine ganze Palette von Dingen, die man darin aufnehmen kann“, sagt Schwegler. „Etwa wie das gemeinsam erwirtschaftet Vermögen aufgeteilt wird oder wer das Fahrzeug oder die Wohnung übernimmt.“ Wichtig sei, dass die Verträge auf die Umstände des Paares zugeschnitten seien und dass sie hin und wieder überprüft und neuen Lebensumständen angepasst werden.
Das unverheiratete Paar sollte nämlich nicht vergessen: Auch wenn der Partner für einen selbst der Mensch ist, der einem am nächsten steht - vor dem Gesetz ist er nur ein Fremder. Wer eine nichteheliche Beziehung führt und gemeinsam alt werden möchte, sollte deswegen für den Fall einer Trennung und auch für die Absicherung des Lebensabends Sorge tragen. „Böse Überraschungen im Alter lassen sich am besten mit einer Kombination aus Vorsorgevollmacht, Testament und Wohnrecht verhindern“, rät Fachanwalt Kurze. (dpa/Biallo/gs)
Buchtipp:
Karin Vetter: Nichteheliche Lebensgemeinschaften (Verlag Verbraucher-Zentrale NRW).