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Minijobs und Co.Wie Rentner sich steuerfrei etwas hinzuverdienen können

Lesezeit 3 Minuten
Eine ältere Frau hält verschiedene Euronoten in der Hand.

Viele Rentner bessern durch einen Minijob ihr Einkommen auf.

Immer mehr Menschen arbeiten auch im Ruhestand, um ihre Renten aufzubessern. Doch dabei gibt es einige Dinge zu beachten, die wir hier einmal zusammengefasst haben.

Dass Rentner nebenher noch etwas Geld hinzuverdienen, lässt sich in Deutschland immer häufiger beobachten. Dem Statistischen Bundesamt zufolge haben im Jahr 2021 12,9 Prozent der 65- bis unter 75-Jährigen gearbeitet. Zehn Jahre zuvor waren es erst 7,0 Prozent. Einige nutzen diese Möglichkeit, um im Alter weiterhin aktiv zu sein, für andere Menschen sind die zusätzlichen Einnahmen pure Notwendigkeit.

Darüber hinaus wird 2023 die bisher geltende Hinzuverdienstgrenze – einem jährlichen Freibetrag von 46 060 Euro (Betrag gilt seit Beginn der Corona-Pandemie) für Frührentner nun komplett abgeschafft. Heißt: Auch sie können dann beliebig viel dazuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird.

Minijob zählt nicht zu steuerpflichtigen Einkünften

Einen Haken gibt es allerdings: Wer sich etwas dazuverdient, muss mitunter Steuern und Rentenbeiträge zahlen. „Grundsätzlich ist jede Tätigkeit von Rentnern, aus denen sie zusätzliche Einnahmen erzielen, steuerpflichtig“, sagt Daniela Karbe-Geßler, Leiterin der Steuerabteilung beim Bund der Steuerzahler Deutschland.

Doch es gibt Ausnahmen. Steuerfrei ist etwa eine Arbeit als geringfügig Beschäftigter. Bei den sogenannten Minijobs besteht eine Verdienstgrenze von aktuell 520 Euro im Monat. „Hierfür übernimmt der Arbeitgeber die pauschalen Abgaben, wie die sogenannte Pauschsteuer und Sozialversicherungsbeiträge“, so Karbe-Geßler. Der Minijob wird in der Regel vom Arbeitgeber pauschal versteuert, sodass Rentner die Einnahmen nicht selbst versteuern müssen. Wer möglichst uneingeschränkt von seinem Hinzuverdienst profitieren will – also brutto für netto arbeiten möchte – für den ist das also durchaus eine attraktive Möglichkeit.

Aufpassen muss man, sobald man mehr als 520 Euro monatlich verdient. Zum einen ist man dann wieder zur Versteuerung seines Einkommens verpflichtet. Zum anderen kann das zudem den Effekt haben, in die nächsthöhere Steuerklasse zu rutschen.

Ebenfalls steuer- und abgabenfrei sind Tätigkeiten als Übungsleiter im Sportverein, Dozent, Lehrer an Universitäten, Schulen oder Volkshochschulen, Chorleiter, Erzieher oder Betreuer in einem Verein oder bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen der Übungsleiterpauschale. „Auch Ärzte im Ruhestand, die in Impf- und Testzentren Aufklärungsgespräche führen oder selbst impfen, können bis Ende 2022 von dem Übungsleiterfreibetrag profitieren“, sagt Jana Bauer, Vize-Geschäftsführerin beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL). Insgesamt können Rentner so bis zu 3000 Euro im Jahr verdienen, ohne das Geld versteuern zu müssen.

Mehrere Nebenjobs parallel ausüben

„Dennoch müssen diese Einnahmen in der Steuererklärung angegebenen werden“, sagt Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Zudem gilt: „Tätigkeiten, die darüber hinaus in Vereinen anfallen – etwa Buch- oder Kassenführung – fallen unter einen separaten Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit.“

Denn zusätzlich darf auch das Ehrenamt mit 840 Euro im Jahr steuerfrei vergütet werden. Für die Beanspruchung der Ehrenamtspauschale kommen Tätigkeiten als Platzwart, Schiedsrichter im Amateurbereich in einem Sportverein oder Kassenwarte, Vorstände von gemeinnützigen Vereinen infrage, ebenso wie Tätigkeiten als Helfer in der Verwaltung und Organisation von Impfzentren.

Zugleich können Rentner mehrere Nebenjobs parallel steuerfrei ausüben. „Dabei können nebeneinander sowohl der Übungsleiterfreibetrag als auch die Ehrenamtspauschale in Anspruch genommen werden, wenn es sich dabei um unterschiedliche Tätigkeiten handelt und wenn die beiden Ehrenämter gesondert vergütet werden“, erklärt Bauer vom BVL.

So können Rentner, die einen Minijob haben, zudem Übungsleiter in einem Sportverein sind und gleichzeitig ein Ehrenamt ausüben, folglich bis zu 10080 Euro im Jahr oder monatlich bis zu 840 Euro steuerfrei verdienen – brutto für netto.


Was bisher galt

Nur, wer die sogenannte Regelaltersgrenze erreicht hat, darf zur gesetzlichen Rente unbegrenzt dazuverdienen. Frührentner, die also die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben und zusätzliche Einkünfte haben, unterlagen hingegen bislang Grenzen. Für sie galt ein jährlicher Freibetrag von 6300 Euro, der mit Beginn der Corona-Pandemie erheblich angehoben wurde – auf zuletzt 46060 Euro. Jeder darüber hinausgehende Betrag bedeutete dann eine Kürzung der Altersrente. (ccr)