AboAbonnieren

Testament schreibenMit diesen Tipps vererben und schenken Sie richtig

Lesezeit 4 Minuten

Nach dem Tod alles vererben oder das Hab und Gut schon zu Lebzeiten verschenken: Mit der Vermögensübertragung muss man sich rechtzeitig auseinandersetzen.

Über den eigenen Nachlass sollte man sich rechtzeitig Gedanken machen, und nicht nur auf gesetzliche Regeln vertrauen. „Denn wer seine Vermögensaufteilung plant und sich schon zu Lebzeiten von Geld oder Gütern trennt, kann steuerlich profitieren, die Erben entlasten oder Pflichtteilsansprüche minimieren“, so die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW).

Aber in welchen Fällen haben Schenkungen oder Übertragungen von Vermögen auf Angehörige Vorteile? Wie gestaltet man den Nachlass sinnvoll, und wie sollte das Testament aufgesetzt werden? Das und mehr erklärt der neu aufgelegte Ratgeber „Richtig vererben und verschenken“ der Verbraucherzentrale, verfasst vom Juristen und Journalisten Otto N. Bretzinger.

In Anlehnung an den Ratgeber geben wir ein paar wichtige Tipps für Ihr Testament:

- Wenn es nur um die Verteilung des Vermögens geht, kann das ein Testament regeln. Am Anfang steht eine Bestandsaufnahme der eigenen Lebensumstände – anschließend werden die rechtlichen Rahmenbedingungen des Nachlasses geklärt. Wichtig sind Fragen wie: „Wollen Sie sich scheiden lassen? Sind Ihre Familienangehörigen verschuldet? Kommen Ihre Kinder miteinander klar? Haben Sie gesetzliche Unterhaltspflichten? Oder: Haben Sie eine Lebensversicherung?“ Im Ratgeber gibt es praktische Checklisten dazu.

- Wer allerdings steuerliche Vorteile ausnutzen will, sollte sich entsprechend beraten lassen. „Überlegen Sie zunächst, wann Sie Ihr Vermögen übertragen möchten, noch zu Lebzeiten, oder erst im Wege der Erbfolge“, rät Autor Bretzinger. Hier sollten nicht nur steuerliche Motive im Vordergrund stehen, sondern auch eigene (wirtschaftliche) Interessen und die der Angehörigen.

- Hat man ein größeres Vermögen und denkt über eine Schenkung nach, um steuerliche Freibeträge auszunutzen, gilt es zu beachten: „Mit einer Schenkung verlieren Sie das Eigentum an der Sache. Eine Rückforderung oder ein Widerruf ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.“ Darum seien Rückforderungsrechte im Schenkungsvertrag sinnvoll. Wenn der Schenker bis zum Lebensende eine Immobilie bewohnen oder von Mieteinnahmen profitieren will, kann er sich absichern, indem er sich ein Nießbrauchrecht oder ein Wohnrecht vorbehält.

Mehr zum Thema Schenkung lesen Sie auch hier:

- Laut Gesetz muss der Erblasser das Testament von oben bis unten – also vollständig – selbst mit der Hand schreiben und unterschreiben und dabei genau festlegen, wer sein Erbe werden soll. Ziel ist es, den Testierenden anzuhalten, sich Gedanken über den Inhalt seines Testaments zu machen. Beachtet man diese Regeln nicht, kann es sein, dass eine entsprechende Verfügung ungültig ist und dann doch die vom Gesetz vorgesehene Erbfolge greift.

- Das Schriftstück sollte eindeutig als Testament erkennbar sein. Zwar muss es nicht mit „Mein letzter Wille“ oder ähnlichem beginnen, es kann auch als Brief abgefasst sein. Voraussetzung ist aber, dass der Schreiber seinen letzten Willen mit diesem Brief festlegen wollte. Ratgeberautor Bretzinger empfiehlt, bei komplexen Erbrechtsangelegenheiten fachkundigen Rat einzuholen.

- „Achten Sie darauf, dass Sie Änderungen in Ihrem eigenhändigen Testament formgerecht vornehmen. Änderungen in mechanischer Schrift gelten als nicht geschrieben; sie machen also nicht das gesamte Testament unwirksam.“

Lesen Sie auf der nächsten Seite, wann ein Erbvertrag Sinn macht.

- „Das eigenhändige Testament kann auch in besondere amtliche Verwahrung beim Nachlassgericht bzw. Notar gegeben werden, um es vor Verlust oder Fälschung zu schützen“, erklärt Bretzinger.

- Ein notarieller letzter Wille ist in zwei Formen möglich: Entweder durch mündliche Erklärung an den Notar (Niederschrift) – hier wird empfohlen, bis zu zwei Zeugen hinzuzuziehen. Oder durch Übergabe einer Schrift an den Notar mit der Erklärung, dass das Dokument den letzten Willen enthält.

Für wen ist der Erbvertrag eine Alternative?

„Ob Ehegatten Verfügungen von Todes wegen in einem gemeinschaftlichen Testament oder in einem Ehegatten-Erbvertrag treffen, hängt von den jeweiligen Interessen ab“, weiß der Ratgeberautor. Im Gegensatz zum Testament muss der Erbvertrag auf jeden Fall notariell beurkundet werden. Dafür muss im Erbvertrag nur der Erblasser Anordnugnen („Verfügungen“) treffen – und nicht beide Ehegatten.

Soll der Erbvertrag aufgehoben werden, müssen jedoch beide Vertragspartner zustimmen – beim Testament reicht die einseitige Widerrufserklärung. Der Vor- und Nachteil des Ehevertrags: Er bindet beide Seiten. Problematisch ist das, wenn als Beispiel Maria Meier ihr Vermögen später lieber dem Tierschutzverein überlassen will, aber der Erbvertrag mit dem Ex-Mann gültig bleibt.

Andererseits lassen sich böse Überraschungen vermeiden. Etwa die, dass statt der Ehefrau plötzlich die Geliebte als Alleinerbin auftaucht. In der Praxis werden Erbverträge gelegentlich an Eheverträge gekoppelt. Experten empfehlen die Kombination mit einer Vorsorgevollmacht.

Fazit: Der kompakte Ratgeber bietet einen Überblick über verschiedene Möglichkeiten der Vermögensübertragung und zeigt dazu noch die Vorzüge und Probleme einzelner Modelle auf. Erblasser erfahren so, wie sie die Weichen für eine sinnvolle Nachlassregelung stellen können. Gut zu wissen, denn Fehler, die hier gemacht werden, können nach Eintritt des Erbfalls in der Regel nicht mehr korrigiert werden.

Außerdem beantwortet das Buch zahlreiche Fragen rund um die gesetzliche Erbfolge sowie die Nachlassplanung durch Testament oder Erbvertrag und unterstützt den Leser mit Checklisten sowie extra hervorgehobenen Tipps.

Der Ratgeber kostet 12,90 Euro und ist im Online-Shop sowie in den örtlichen Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW erhältlich.

(mit dpa-Material)