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Beim Sport verletztKann mein Chef mir deshalb kündigen?

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Sport ist gesund - aber manchmal auch gefährlich: Wenn Berufstätige wiederholt ausfallen, kann das Konsequenzen für ihren Job haben.

KölnKreuzbandriss beim Fußballtraining, Rücken kaputt durchs Skifahren: Bei vielen Sportarten lauert ein hohes Verletzungsrisiko. Aber was ist, wenn Berufstätige dadurch wiederholt und längere Zeit ausfallen? Die Folgen für den Job erklärt Esther Wellhöfer, Juristin und Redakteurin bei anwalt.de.

Eine relativ harmlose Sportverletzung kann sicher keinen Rauswurf rechtfertigen. Denn grundsätzlich ist es die Privatangelegenheit des Arbeitnehmers, wie er seine Freizeit gestaltet. Allerdings gibt es auch Grenzen. In besonderen Situationen kann ausnahmsweise eine sogenannte krankheitsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.

Eine Kündigung ist beispielsweise möglich, wenn die Unfälle auf eine extrem gefährliche Sportart zurückzuführen sind. Wann eine Sportart diese Voraussetzungen erfüllt, ist gesetzlich nicht geregelt und wird von den Gerichten je nach dem konkreten Einzelfall entschieden.

Aber tendenziell erachten die Arbeitsgerichte in der Regel auch sehr gefährliche Sportarten meist als ungefährlich. So hat etwa das Bundesarbeitsgericht (BAG) im Rahmen von Prozessen um die Lohnfortzahlung nicht einmal Skispringen, Drachenfliegen oder Motorradrennen als besonders gefährliche Sportarten eingestuft.

Daher wird eine krankheitsbedingte Kündigung eher bei Fällen relevant, wo der Arbeitnehmer aufgrund von wiederholten Verletzungen für einen erheblichen Zeitraum ausfällt, bei denen es sich nicht um Extremsportarten handelt. Im Übrigen muss eine Kündigung auch die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen. Laut Bundesarbeitsgericht müssen folgende drei Kriterien vorliegen:

1. Es müssen Tatsachen vorliegen, die zum Zeitpunkt der Kündigung dafür sprechen, dass weitere Krankheiten des Mitarbeiters in dem bisherigen Umfang zu erwarten sind.

Treten Sportunfälle häufig auf, kann dies Indiz für eine besondere Verletzungsanfälligkeit sein, was dann bei einer negativen Gesundheitsprognose für die Zukunft berücksichtigt werden kann.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hat zum Beispiel die Kündigung eines Amateurfußballers bestätigt. Er hatte wegen Sportverletzungen für 170 von insgesamt 443 Tagen gefehlt und sich auch nach Rücksprache mit seinem Chef geweigert, das Fußballspielen aufzugeben (LAG Baden Württemberg, Urteil vom 15.12.1987, Az.: 14 Sa 67/87).

2. Damit eine Kündigung rechtswirksam ist, muss feststehen, dass wegen der prognostizierten Fehlzeiten die betrieblichen oder wirtschaftlichen Interessen auf der Arbeitgeberseite beeinträchtigt sind.

3. Schließlich muss eine Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausfallen, wobei zum Beispiel die Dauer des Arbeitsverhältnisses, das Lebensalter und die Fehlzeiten vergleichbarer Arbeitnehmer berücksichtigt werden.