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Rücksicht nehmenWie intim darf man auf dem Balkon werden?

Lesezeit 2 Minuten

Wer seinen Gefühlen auf dem Balkon zu freizügig freien Lauf lässt, dem droht eine Abmahnung vom Vermieter.

Es ist Sommer, die Temperaturen liegen jenseits der 30 Grad. Jetzt würde man seinen Lebensmittelpunkt gerne auf Balkon oder Terrasse verlegen. Mit der Liebe sollte man allerdings nicht zu freizügig umgehen. Sex auf dem Balkon kann schnell zu einer Abmahnung durch den Vermieter führen.

Sexuelle Handlungen auf der Terrasse

Das zeigt auch ein Urteil (Az.: 8 C 209/05) aus dem Jahr 2006. Damals hatten sich mehrere Mieter bei ihrem Vermieter über eine Nachbarin beschwert. Die Dame war von mehreren Hausbewohnern dabei beobachtet worden, wie sie mit einem männlichen Gast auf der gut einsehbaren Terrasse eindeutig sexuelle Handlungen vorgenommen hatte.

Bei den Nachbarn sorgte das für Empörung, da sich in unmittelbarer Nähe auch noch zwei Kinderspielplätze befanden. Die Mieterin wurde durch den Vermieter abgemahnt. Zudem legte dieser vor Gericht Fotos vor, die ein Nachbar von den sexuellen Aktivitäten auf der Terrasse angefertigt hatte.

Das Amtsgericht Bonn entschied daraufin, dass die Abmahnung zur Recht erfolgte. In vorliegenden Fall habe die Mieterin den Hausfrieden gestört, weil sie gegen das gegenseitige Rücksichtnahmegebot verstoßen habe.

„Grundsätzlich verbieten lässt sich das Grillen weder im Garten noch auf dem Balkon oder der Terrasse“, weiß Rechtswalt Christian Langgartner aus München. Denn Grillen gelte hierzulande nicht nur als „sozialüblich“, sondern es fehlt auch an einer bundeseinheitlichen gesetzlichen Regelung. Anders sieht es aus, wenn das Grillen vom Mietvertrag oder der Hausordnung generell verboten wird. Dann muss man sich daran halten - sonst droht sogar eine Kündigung.

Auf die Frage, wie oft Grillen zulässig ist, gibt es keine konkrete Antwort. Die Einschränkungen reichen von zulässigen zwei Grillstunden, verteilt auf maximal vier Grilltage im Jahr - bis hin zu zweimaligem ortsüblichen Grillen pro Wochenende. Kein Fall gleicht hierbei dem andern. Schließlich müssen Gerichte u. a. die örtlichen Umstände berücksichtigen.

Auch hier haben die Gerichte unterschiedlich geurteilt. Es kommt mit darauf an, wie stark die Nachbarn zugequalmt werden. Das in 20 Meter Entfernung zum Grill angrenzende Nachbargrundstück ist zwangsläufig weniger stark betroffen als der unmittelbar benachbarte Balkon in einem Mietshaus. Je weiter vom Nachbarn entfernt, umso besser. Um Streit zu vermeiden, sollte man Anrainer am besten zwei Tage vor der Grillerei informieren.