KurzarbeitWie man Nachforderungen in der Steuererklärung für 2020 umgehen kann
Berlin – Wer 2020 Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss bei der Steuererklärung unter Umständen mit Nachforderungen vom Finanzamt rechnen. Doch wer sich geschickt anstellt, kann dies umgehen. Die wichtigsten Tipps und Tricks.
Wegen der Corona-Krise erreichen die Kurzarbeiterzahlen in Deutschland nie dagewesene Dimensionen. Der bisherige Höchststand wurde im April 2020 erreicht, als laut Angaben der Agentur für Arbeit für rund sechs Millionen Personen verkürzte Arbeitszeiten galten – einhergehend mit den entsprechenden Einkommensverlusten. Dies hat Auswirkungen auf die nun fällige Steuererklärung. Denn wer im Jahr 2020 mehr als 410 Euro Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss mit dem Finanzamt abrechnen. Und dies sieht in so einem Jahr deutlich anders aus als sonst.
Nur mal schnell Post aus dem Büro holen?
„Auch für Tage, an denen die Arbeitsstätte aufgesucht wurde, selbst, wenn es nur zum Postholen geschah, gibt es keine Homeoffice-Pauschale“, sagt Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine. Für diese Tage ist die Pendlerpauschale von 30 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung zum Betrieb anzusetzen. Und: Wer auswärts tätig war, kann nunmehr eine höhere Verpflegungspauschale absetzen - bei mehr als acht Stunden Abwesenheit von zu Hause beträgt sie 14 Euro, bei 24 Stunden 28 Euro. (ccr)
Zwar sind alle Formen von Kurzarbeitergeld steuerfrei, von der Summe selbst gehen also keine Steuern direkt ab, jedoch gibt es einen entscheidenden Haken: Es muss vom Arbeitnehmer quasi durch die Hintertür doch versteuert werden. Denn der sogenannte Lohnersatz fließt sehr wohl in die Berechnung der Steuer ein, die auf das restliche steuerpflichtige Einkommen gezahlt werden muss. Um den Steuersatz für dieses zu ermitteln, rechnet das Finanzamt das Kurzarbeitergeld als fiktives Einkommen mit ein. Somit ergibt sich aufgrund der steuerlichen Progression ein höherer persönlicher Steuersatz. Im schlimmsten Fall droht dann eine Steuernachzahlung. „Da ist es umso wichtiger, keine Ausgaben zu vergessen, um eine eventuelle Steuernachzahlung kleinzuhalten“, rät Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin.
Pauschale zum Homeoffice anwenden
Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen können dabei die Steuerlast bekanntermaßen mindern. Zu den Werbungskosten, die Ausgaben für den Weg zur Arbeit sowie Investitionen in spezielle Literatur, Kleidung oder die heimische Büroausstattung umfassen, zählt auch die neue Homeoffice-Pauschale. „Wer statt im Büro zu Hause arbeitet, kann dafür pro Arbeitstag fünf Euro geltend machen, insgesamt höchstens 600 Euro, was 120 Tagen entspricht“, so Nöll.
Dieser Betrag wird dann vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, so dass die fälligen Steuern sinken. Allerdings: Auswirkungen hat die Homeoffice-Pauschale erst, wenn zusammen mit weiteren Werbungskosten die 1.000-Euro-Grenze überschritten wird. Und Arbeitnehmer, die bereits bisher ein Arbeitszimmer steuerlich absetzen, erhalten die neue Pauschale nicht zusätzlich.
Steuerklasse prüfen
Neben der Möglichkeit, mit Ausgaben die Steuer zu drücken, vielleicht sogar Steuer zurückzubekommen, hat Nöll für Kurzarbeiter auch einen Tipp parat: „Prüfen Sie Ihre Steuerklasse!“ Weil die Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes vom monatlichen Nettogehalt abhängt, kann sich für Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften ein rechtzeitiger Wechsel der Steuerklasse lohnen. „Am günstigsten ist es, wenn bei Verheirateten der Bezieher des Geldes die Steuerklasse mit dem höchsten monatlichen Netto wählt, also die Steuerklasse III oder zumindest IV“, sagt Nöll. „So erhält man mehr Kurzarbeitergeld, während steuerliche Nachteile durch die ungünstigere Steuerklasse auf der Monatsabrechnung mit der Steuererklärung wieder ausgeglichen werden können.“ Seit Anfang 2020 dürfen Verheiratete und Lebenspartner ihre Steuerklasse sogar mehrmals im Jahr wechseln.
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Für bereits erhaltenes Kurzarbeitergeld hilft dies natürlich nicht mehr. Doch wer jetzt schon absehen kann, dass bald Kurzarbeit ansteht, kann sich damit eventuell einen Vorteil im laufenden Monatsbudget verschaffen. Und noch eine positive Nachricht hat Nöll parat: Hat der Arbeitgeber eine spezielle Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro zusätzlich zum Gehalt gezahlt, hat diese Summe nichts in der Steuererklärung zu suchen. „Diese Prämie ist steuerfrei und beeinflusst auch nicht den persönlichen Steuersatz.“