AboAbonnieren

Misshandlung, Folter und tote junge Frauen„Horrorhaus“ von Höxter beschäftigt Gericht erneut

Lesezeit 2 Minuten
Das „Horrorhaus“ von Höxter wurde im April 2022 abgerissen. Zu sehen sind die Trümmer und Überreste des Hauses.

Das „Horrorhaus“ von Höxter wurde im April 2022 abgerissen. Das Gericht verurteilte ein Ex-Paar wegen Misshandlungen und Folter an jungen Frauen, zwei der Opfer starben. (Archivbild)

Das Gericht sah es als erwiesen an, dass ein Ex-Paar junge Frauen in Höxter gefoltert und misshandelt hatte, zwei Opfer starben.

Fast fünf Jahre nach den Urteilen im Prozess um das sogenannte „Horrorhaus“ von Höxter in Westfalen beschäftigt sich das Landgericht Paderborn erneut mit dem Fall.

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft muss das Gericht ab dem 30. August entscheiden, ob der damals Verurteilte und heute 53-Jährige nach Verbüßen seiner Haftstrafe in Sicherungsverwahrung kommt. Nach Angaben eines Gerichtssprechers sind vier weitere Verhandlungstermine angesetzt. Mehrere Medien hatten über den jetzt festgesetzten Termin berichtet.

Horrorhaus von Höxter: Gericht sprach Ex-Paar für Misshandlungen und Folter an jungen Frauen schuldig

Der Mann war im Oktober 2018 zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden, seine Ex-Frau (54) zu 13 Jahren Haft. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass das Paar über Jahre Frauen in dem Haus bei Höxter misshandelt und gequält hat, zwei der Opfer starben.

Im September 2020 hatte das Landgericht Münster entschieden, dass der Mann nicht vermindert schuldfähig ist, wie das Landgericht Paderborn in seinem Urteil 2018 zunächst festgestellt hatte. Deshalb wurde der Mann aus einer Psychiatrie im Münsterland in den regulären Strafvollzug verlegt.

Die Strafvollstreckungskammer in Münster hatte einen neuen Gutachter beauftragt. Der fand keine psychischen Störungen, die sich auf seine Steuerungsfähigkeit auswirkten würden. Die sogenannte Sicherungsverwahrung, die sich an die Verbüßung einer Straftat anschließt, ist rechtlich nicht als Strafe einzuordnen. Sie dient dazu, gefährliche Täter zu bessern und die Allgemeinheit zu schützen.

Dazu muss ein Hang zu erheblichen und für die Allgemeinheit gefährlichen Straftaten bestehen. Die Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich zeitlich nicht begrenzt. Ob sie fortbesteht, wird regelmäßig von einem Gericht geprüft. (dpa)