Vor dem OberlandesgerichtEhepaar streitet sich um verkauften Minibagger
Hamburg/Berlin – Trennt sich ein Ehepaar, werden Haushaltsgegenstände aufgeteilt - oder der Erlös aus deren Verkäufen. Ein Minibagger gehöre aber nicht dazu. Jedenfalls nicht, wenn er nicht für eine Vielzahl familiärer Zwecke eingesetzt wurde. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg (Az: 12 UF 37/19) weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin.
Gericht: Der Bagger ist kein Haushaltsgegenstand
Im konkreten Fall hatte der Ehemann nach der Trennung einen Minibagger verkauft, der sich auf dem gemeinsamen Grundstück in Ungarn befunden hatte. Die Frau meinte, es handele sich dabei um einen Haushaltsgegenstand, und verlangte die Hälfte vom Erlös. Der Ehemann hingegen war der Meinung, dass der Minibagger ihm gehöre. Er sei sein „Spielzeug“ gewesen, mit dem lediglich einmal ein Graben für eine Hecke ausgehoben worden sei.
Das könnte Sie auch interessieren:
Sowohl das Amtsgericht als auch das Oberlandesgericht gaben dem Mann Recht. Die Frau sei nie Miteigentümerin des Minibaggers geworden. Allein ihre Anwesenheit beim Kauf reiche hierfür nicht aus. Auch handele es sich bei einem Minibagger nicht um einen Haushaltsgegenstand, der öfter für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft, das Zusammenleben der Familie oder deren Freizeitgestaltung genutzt worden sei. (dpa)