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Landgericht KölnEx-FC-Profi Rausch darf Transfer-Infos einsehen

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Rausch (1)

Der ehemalige FC-Spieler Konstantin Rausch.

Köln – Fußballlizenzspieler haben das Recht auf alle Informationen, die in Verbindung zu ihrem Transfer zu einem anderen Club stehen. Das hat das Landgericht Köln in einem nun bekannt gewordenen Urteil entschieden. Hintergrund der Gerichtsentscheidung ist der Wechsel vom ehemaligen FC-Verteidiger Konstantin Rausch zum russischen Club Dynamo Moskau im Januar 2018.

Rausch wollte insbesondere wissen, wer der beklagten Spielerberatungsfirma eine hohe Provision für den Deal gezahlt hatte. Laut dem Gericht war im Zuge des Transfers eine hohe Provisionszahlung von Dritter Seite geflossen. Die Spielervermittlung bezweifelte zunächst, dass es einen konkreten Vertrag über eine Vermittlung nach Moskau gegeben habe. Das sah das Gericht aber anders. Zwar hatte der Rahmenvertrag zwischen Spieler und Vermittler konkret keinen Transfer zum russischen Meister von 1995 zum Inhalt. Rausch konnte aber durch Vorlage eines WhatsApp-Chats nachweisen, dass er einen solchen Auftrag ausdrücklich erteilt hatte und dieser von der Beratungsfirma angenommen worden war.

Ob aus dem nun ergangenen Urteil auch ein Zahlungsanspruch Rauschs auf die Provision erwächst, war nicht Gegenstand des Verfahrens. Grundsätzlich könne der Auftraggeber, in diesem Fall Rausch, von der Beauftragten aber alles herausverlangen, was diese durch den erteilten Auftrag erlangt habe – also ausdrücklich auch die Provision. Ansonsten bestünde die Gefahr, dass Beraterfirmen nicht ausschließlich im Interesse ihrer Klienten arbeiten.

Im August 2018 hatte die russische Polizei wegen Unregelmäßigkeiten bei dem Transfer gegen die damalige Clubführung von Moskau ermittelt. Demnach zahlte Dynamo eine Vermittlungsgebühr an eine Firma, die angeblich dem damaligen Generaldirektor des Clubs nahegestanden habe. Der FC hingegen versicherte, dass nach seinem Wissen keine Beratungsfirma an dem Deal beteiligt gewesen sei.Die Entscheidung des Landgerichts (Az. 21 O 315/19) ist nicht rechtskräftig. (bks)