AboAbonnieren

VermietungStrengere Auflagen für Veranstaltungen im Gartensaal von Schloss Morsbroich

Lesezeit 2 Minuten
leverkusen-fruehling-alf_1806

Schloss Morsbroich

Leverkusen – An seinem Info-Marktstand deutete Oberbürgermeister Uwe Richrath an, man wolle künftig die Vermietungsklauseln für den Gartensaal im Schloss Morsbroich strenger formulieren. Damit soll vermieden werden, dass sich dort ungebetenen Gäste einmieten. So könnten Veranstaltungen, die besonderes Ärgernis erregen, möglichst schon im Vorfeld ausgeschlossen werden.

Der Gartensaal in den Remisen von Schloss Morsbroich steht unter Verwaltung der Kulturstadt Leverkusen. Immer wieder gibt es in den Remisen Veranstaltungen aus der politisch rechten Ecke. Im Gartensaal wurde oftmals nicht nur für undemokratischen Ziele geworben, durch die Behinderung und den Ausschluss der freien Presse demonstrierten Veranstalter offen ihre Einstellungen. Diesen Saal, der durch demokratischen Widerspruch vor Verfall und Abbruch bewahrt wurde, dürfe nicht an die Feinde der Demokratie vermietet werden, lautete eine Meinung aus der Bürgerschaft.

Als der Verein Publicatio kürzlich im Saal offenbar Redner der rechtsextremen „identitären Bewegung“ auftreten lassen wollte, zog die Stadtverwaltung erstmals die Notbremse und sagte die Veranstaltung ab. Begründung: Der Verein hatte bei Vertragsabschluss falsche Angaben gemacht. Tatsächlich gibt die Nutzungsordnung das her, denn im Gartensaal darf man nicht tun und lassen, was man will: Laut Punkt 6 „Programmgestaltung und Vorbesprechung“ muss der Mieter bis zwei Wochen vor der Veranstaltung das Programm vorlegen und den Ablauf mit Mitarbeitern der Kulturstadt genau absprechen. Wichtig ist Klausel 6.2: Wenn sich zwischen dem vorgelegten Programm und der laut Mietvertrag beabsichtigten Art der Veranstaltung eine wesentliche Abweichung ergibt, kann die Stadtverwaltung vom Vertrag zurücktreten. Und: Falls durch die Vermietung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht – durch eine mögliche Demonstration – kann die Vermietung rückgängig gemacht werden.