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„Unverständlich und unrealistisch“Amtsgericht widerspricht Troisdorfer Mietspiegel

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Symbolbild: Der Eingang zum Amtsgericht in Siegburg.

Troisdorf – Das Amtsgericht Siegburg hat den qualifizierten Troisdorfer Mietspiegel für „teilweise nicht anwendbar“ erklärt. Unter anderem sei zu bemängeln, dass die Vergleichsmiete des Mietspiegels unter den Werten des Mietspiegels aus dem Jahr 2014 liege, obwohl gerade im städtischen Bereich eigentlich mit einer Preissteigerung von mindestens zehn Prozent zu rechnen sei.

Minimale oder gar keine Anhebungen seien „unverständlich und unrealistisch.“ Dieser Umstand spreche möglicherweise dafür, dass die Datenerhebung für den Troisdorfer Mietspiegel 2021 nicht korrekt sein könnte.

Troisdorfer Vermieter wollten die Miete erhöhen und klagten

Hintergrund war die Klage von Vermietern, die für eine 78 Quadratmeter große Maisonettewohnung eine Mieterhöhung von bislang 560 Euro (7,18 Euro je Quadratmeter) auf 644 Euro (8,25 Euro je Quadratmeter) durchsetzen wollten. Mit dem Hinweis auf den Mietspiegel aus dem Jahr 2021 lehnten die Mieter diese Erhöhung ab: Dort wurde die Vergleichsmiete mit 7,36 Euro angegeben.

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Das Amtsgericht entschied nun, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für diese Wohnung 7,98 Euro pro Quadratmeter beträgt. Grundlage für die Entscheidung war das Gutachten eines Sachverständigen. Dieser hatte eine Vergleichsmiete aus den Werten des Mietspiegels, aber zusätzlich auch aus dem arithmetischen Mittel der Netto-Kaltmieten für mehrere vergleichbare Wohnungen berechnet.

Bei Mieterhöhungen kann nicht allein auf Mietspiegel zurückgegriffen werden

Nach der Entscheidung des Gerichts kann die ortsübliche Vergleichsmiete nicht allein dem Mietspiegel entnommen werden, weil zumindest für die im Verfahren betroffene Wohnung die „Vermutung für dessen Richtigkeit“ widerlegt sei. Im Ergebnis, so Gerichtssprecher Christoph Turnwald, bedeute das, dass im Streit über Mieterhöhungen – zumindest für Troisdorf-Mitte – nicht ohne weiteres auf den Mietspiegel zurückgegriffen werden könne.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen 123 C 60/21 ist noch nicht rechtskräftig; es kann im anonymisierten Volltext unter Angabe des Aktenzeichens online eingesehen werden.www.nrwe.de