Der Streit um eine Erhöhung der Monatsmiete in einer Maisonette-Wohnung in Troisdorf-Mitte ist beendet. Die Mieter müssen nun die Differenz von 560 Euro Monatsmiete zu 622,50 Euro zahlen.
Gericht gibt Vermieter rechtMieter in Troisdorf müssen rückwirkend höhere Monatsmiete zahlen
Ein Mietspiegel kann helfen, wenn sich Vermieter und Mieter über die Miethöhe streiten. Der Troisdorfer Mietspiegel allerdings nicht. Das Amtsgericht Siegburg hielt die darin aufgeführte ortsübliche Netto-Kaltmiete, auf die sich die Mietpartei berief, für zu niedrig. Das Urteil wurde nun von der Berufungsinstanz bestätigt und damit rechtskräftig. Die Mieter müssen nachzahlen.
Mangelhafter Mietspiegel
Der Streit drehte sich um eine Maisonette-Wohnung mit drei Zimmern und 78 Quadratmetern Wohnfläche in Troisdorf-Mitte. Die Vermieter wollten den Quadratmeterpreis von 7,18 Euro auf 8,25 Euro erhöhen, statt 560 wären dann 644 Euro Monatsmiete fällig geworden. Die Mieter lehnten das ab – unter Verweis auf den Mietspiegel für die Stadt Troisdorf aus dem Jahr 2021, der eine Vergleichsmiete von nur 7,36 Euro pro Quadratmeter nennt. Daraufhin erhob der Vermieter Klage und erhielt teilweise Recht. Das Amtsgericht entschied, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für diese Wohnung zwar nicht 644, aber doch 622,50 Euro kalt (7,98 Euro pro Quadratmeter) betrage.
Grundlage dafür war das Gutachten eines Sachverständigen, der die Nettomiete mehrerer Vergleichswohnungen herangezogen hatte. Wie berichtet, bemängelte das Gericht unter anderem, dass die Vergleichsmiete des Mietspiegels unter den Werten des Mietspiegels aus dem Jahr 2014 liege, obwohl mit einer Preissteigerung von mindestens zehn Prozent zu rechnen gewesen sei. Möglicherweise sei die Datenerhebung für den Troisdorfer Mietspiegel 2021 nicht korrekt.
Das Landgericht Bonn bestätigte die Siegburger Rechtssprechung
Im Ergebnis bedeute dies, so das Amtsgericht, dass bei Streitigkeiten über Mieterhöhungsverlangen in Troisdorf-Mitte nicht mehr ohne weiteres auf den qualifizierten Mietspiegel 2021 zurückgegriffen werden könne. Gegen das Urteil waren die Mieter in Berufung gegangen, das Landgericht Bonn bestätigte aber die Siegburger Rechtssprechung. Die Mieter müssen nun rückwirkend ab 1. März 2021 die Differenz von 560 Euro Monatsmiete zu 622,50 Euro zahlen. Die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch den Sachverständigen sei „mangelfrei und vollumfänglich verwertbar“, befand das Landgericht. Aktenzeichen 6S 79 / 22