AboAbonnieren

In Siegburg vor Gericht20-Jähriger posiert vor Streifenwagen – zu Haft verurteilt

Lesezeit 2 Minuten
20180316_tb_Polizei_Streifenwagen_002

Polizei (Symbolbild).

Siegburg/Bonn – Für ein Foto-Shooting vor einem Streifenwagen musste ein 20-Jähriger vor Gericht. Der junge Mann aus Troisdorf war zudem wegen verbotenen Autorennens, Fahrens ohne Führerschein, tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte, Körperverletzung und Beleidigung angeklagt. Das Jugendschöffengericht schickte ihn für ein Jahr und zehn Monate ins Gefängnis.

Anklage wegen Beleidigung und illegalem Autorennen

Der alkoholisierte Angeklagte hatte an einem Abend Ende Juni 2021 mit weiteren jungen Männern im Bonner Hofgarten vor einem Polizeifahrzeug posiert und Selfies gemacht. Zu dem Beamten, der einschritt, sagte der Troisdorfer: „Verpiss dich mal, du hast nicht mal einen Stern. Du hast mir gar nichts zu sagen.“ Bei seinem Fluchtversuch schlug er um sich und verletzte einen Polizisten leicht am Unterarm.

Am Folgetag nahm er, erneut angetrunken, gegen Mitternacht auf der Party einer Bekannten in Kasbach dem Autoschlüssel des Stiefvaters der Frau an sich und fuhr mit dem BMW davon, wurde von den Fahndern der Polizei auf der B42 in Unkel entdeckt und floh durch den Ort mit mehr als 100 Kilometern pro Stunde, missachtete dabei die Vorfahrt und zwang andere Autofahrer zur Vollbremsung.

Der BMW, der wiederholt ausgebrochen war und gegen Bordsteine geriet, wurde an beiden Hinterrädern und am linken Vorderrad beschädigt, Gesamtschaden: mindestens 4000 Euro netto.

Das könnte Sie auch interessieren:

Seit seiner Festnahme Anfang August 2021 saß der 20-Jährige in Untersuchungshaft. Dort bleibt er bis zum Haftantritt. In die Strafe einbezogen wurde eine frühere Verurteilung des damals minderjährigen Angeklagten aus dem Februar 2020 zu neun Monaten auf Bewährung, unter anderem wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in sechs Fällen und Diebstahls im besonders schweren Fall.

Bei der Verurteilung wendete das Jugendschöffengericht aufgrund der noch nicht einem Erwachsenen entsprechenden sittlichen und geistigen Entwicklung des Angeklagten, der zur Tatzeit Heranwachsender war (18 bis 21 Jahre), zur erzieherischen Einwirkung Jugendstrafrecht an.

Die Verhängung einer Jugendstrafe sei „unerlässlich, um die festgestellten erziehungs- und entwicklungsbedingten Mängel bei dem Angeklagten, der bislang keine Regeln befolgt und deshalb in den zurückliegenden Jahren auf Initiative des Jugendamtes in mehreren Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht war, im Jugendstrafvollzug nachzuholen“.