Die Asklepios Kinderklinik in Sankt Augustin hatte auf Schadenersatz geklagt, weil die Uniklinik Bonn ein Eltern-Kind-Zentrum gebaut hat und damit eine Konkurrenz zum eigenen Kinderherzzentrum geschaffen habe.
Kinderklinik Sankt AugustinGericht weist Klage von Asklepios gegen Uni-Klinik Bonn und Land ab
Keine Chance: Die 1. Zivilkammer des Bonner Landgerichts hat die Klage der Betreibergesellschaft der Asklepios-Kinderklinik Sankt Augustin gegen die Universitätsklinik Bonn und das Land Nordrhein-Westfalen ebenso abgelehnt wie eine Widerklage der Uni-Klinik. Das teilte Gerichtssprecherin Saskia Wielpütz am Mittwoch auf Anfrage mit.
Die Kinderklinik wollte Schadensersatz einklagen, weil die Uni in unmittelbarer Nähe zum Standort Sankt Augustin ein Eltern-Kind-Zentrum gebaut und damit eine Konkurrenz zum Kinderherzzentrum von Asklepios geschaffen habe. Das Land sei dafür haftbar zu machen, weil es für den Neubau auf dem Venusberg Fördermittel gegeben habe.
Asklepios Kinderklinik sei durch neues Eltern-Kind-Zentrum kein Schaden entstanden
Die Kammer unter Vorsitz von Stefan Bellin sah aber keine Amtspflichtverletzung seitens des Landes. Das Uni-Klinikum könne unter dem Gesichtspunkt der Freiheit von Forschung und Lehre selbst bestimmen, ob sie ein neues Gebäude plane und baue.
Tatsächlich hatte die Universität die alte Kinderklinik an der Adenauerallee aufgegeben und dafür im Januar 2020 das Eltern-Kind-Zentrum eröffnet, das 164 Patienten Platz bietet und 112 Millionen Euro gekostet hatte. Dadurch aber, so das Gericht, sei Asklepios kein Schaden entstanden, weil die Kinderklinik schon vor dem Jahr 2020 in Bedrängnis geraten sei.
Bereits im Oktober 2017 hatten Chefärzte der Kinderklinik vom Asklepios-Vorstand eine langfristige Strategie zum Erhalt des Hauses gefordert. Im gleichen Jahr schloss Asklepios die Geburtshilfe, 2019 verließen 82 Mitarbeitende die Kinderklinik, darunter auch drei renommierte Kinderherzspezialisten mit Professorentitel.
Kinderklinik Sankt Augustin: Uni-Klinik Bonn habe Ärzte und Pfleger abgeworben
Für diesen Exodus machte das Sankt Augustiner Haus in der Klage die Uni-Klinik verantwortlich, sie habe die Ärzte und Pfleger abgeworben. Das Argument verfing allerdings vor Gericht nicht: Auch in diesem Fall sei der Kinderklinik kein Schaden entstanden, denn die Fachkräfte seien Teilnehmer auf dem freien Markt. Ein Schadensersatzanspruch könne allenfalls geltend gemacht werden, wenn die Mitarbeiter mit unlauteren Mittel abgeworben oder zum Vertragsbruch aufgefordert worden seien.
Das Gericht sah die Grenzen des freien Wettbewerbs aber nicht verletzt. Die Kammer sagte weiter, ein Schadensersatz stehe Asklepios eventuell nur zu, wenn die Uni-Klinik ihre Kapazität unzulässig ausgeweitet und damit ein anderes Krankenhaus verdrängt habe; das sei jedoch nicht erkennbar. Folge man allein dem Vortrag des Vertreters der Klägerseite, nämlich des bekannten Münchner Anwalts Peter Gauweiler, ohne die Argumente der Gegenseite zu berücksichtigen, sei für die Kammer nicht erkennbar, wo der Kinderklinik überhaupt ein Schaden entstanden sein soll, so das Gericht weiter.
In einer Stellungnahme erklärte Gauweiler gestern: „Wir halten das Vorgehen des Landes und der Universitätsklinik unverändert für rechtswidrig. Wir gehen davon aus, dass das in dem zweiten Verfahren, welches am Verwaltungsgericht Köln anhängig ist, auch so festgestellt werden wird. Wir werden das Urteil sorgsam prüfen und entscheiden, ob wir dagegen Rechtsmittel einlegen.“
Der Vorstandsvorsitzende und Ärztliche Direktor der Uni-Klinik, Professor Dr. Wolfgang Holzgreve, sagte auf Anfrage: „Wir freuen uns, dass die Klage vollumfänglich abgewiesen worden ist, das hatten wir auch so erwartet. Die drei Professoren haben sich auf freie Stellen bei uns beworben und etwa 60 Mitarbeitende sind gefolgt, das ist nicht verboten.“Das Universitätsklinikum scheiterte mit seiner Widerklage, in der es um die Forderung nach Unterlassung von Pressemitteilungen von Asklepios ging, die von der Uni als „herabsetzend“ gewertet wurden. Nach Auffassung des Gerichts fallen sie unter die freie Meinungsäußerung.