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Inzidenzstufe 1 für NRWDiese weiteren Öffnungen gelten ab Freitag im Rhein-Sieg-Kreis

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Auf die ersten Drinnen-Gäste war Eugen Podgorski in Hennef in Kleins Eck vorbereitet. Nun dürfen Gäste auch ohne Testnachweis hinein. 

Rhein-Sieg-Kreis – Die Bundesnotbremse ist im Rhein-Sieg-Kreis nun schon seit mehreren Wochen gelockert. Seitdem die Sieben-Tage-Inzidenzen sinken, ändern sich die Regelungen in der Corona-Pandemie ständig. Seit vergangenen Freitag, 4. Juni, gilt im Rhein-Sieg-Kreis die Inzidenzstufe 1, weil die Wocheninzidenz bereits seit dem 28. Mai unter dem Wert von 35 liegt. Da die Corona-Schutzverordnung die Öffnungsschritte nicht nur von der Inzidenz des Kreises oder einer Stadt abhängig macht, sondern auch von der des Landes, gelten ab Freitag, 11. Juni, erneut weitere Lockerungen. Denn auch das Land NRW hat die Inzidenzstufe 1 erreicht.

Grundsätzlich gilt: Geimpfte und Genesene (Immunisierte) sind negativ getesteten Personen gleichgestellt, sofern sie nicht typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus aufweisen. Soweit für Zusammenkünfte und Veranstaltungen eine Höchstzahl zulässiger Personen oder Haushalte festgesetzt ist, werden immunisierte Personen nicht eingerechnet. Auch für Geimpfte und Genesene gelten jedoch weiterhin die allgemeinen Schutzmaßnahmen, etwa die Maskenpflicht. Im öffentlichen Raum muss zudem weiterhin grundsätzlich der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden.

Das ist neu:

Gastronomie

Mit der Inzidenzstufe 1 für das Land NRW ist nun auch die Nutzung der Innengastronomie ohne den Nachweis eines negativen Tests möglich. Die Platzpflicht und die Vorgaben zu Mindestabständen gelten weiterhin. Zudem muss die einfache Rückverfolgbarkeit nach wie vor sichergestellt sein.

Außerdem können andere Vorgaben der Corona-Schutzverordnung – wie die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen Raum – weiterhin einen Test erfordern. Auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Kundenkontakt besteht die Testpflicht unverändert.

Außerschulische Bildung

Präsenzunterricht und Prüfungen sind nun auch innen ohne Test erlaubt.

Kultur

Für Kultureinrichtungen wie Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen entfällt die Personenbegrenzung.

Außerdem sind Veranstaltungen außen und innen mit bis zu 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern wahlweise ohne Mindestabstand oder ohne negativen Test möglich. Auch mit mehr als 1.000 Zuschauerinnen und Zuschauern sind außen und innen Veranstaltungen erlaubt – Voraussetzung sind ein negativer Test sowie eine Sitzordnung nach Schachbrettmuster. Außerdem müssen die Mindestabstände eingehalten werden.

Sport

Für die Sportausübung entfällt die Testpflicht: Außen und innen ist Kontaktsport mit bis zu 100 Personen möglich. Kontaktfreier Sport ist innen und außen sogar ohne Personenbegrenzung zulässig, dabei muss aber die einfache Rückverfolgbarkeit sichergestellt sein.

Freizeit

Für alle Bereiche von Spielbanken entfällt für die Besucherinnen und Besucher die Testpflicht.

Öffentliche Verkehrsmittel

In der neuen Corona-Schutzverordnung sind Kinder von sechs bis 15 Jahren von der Pflicht ausgenommen, eine Atemschutzmaske zu tragen – sie können stattdessen eine medizinische Maske tragen. Bisher galt die Ausnahme für Kinder von sechs bis 13 Jahren und nur, wenn die Maske aufgrund der Passform „nicht saß“.

Das sind die bisherigen Regelungen:

Ausgangssperre

Für die Menschen im Rhein-Sieg-Kreis gilt bereits seit mehreren Wochen die nächtliche Ausgangssperre nicht mehr.

Kontaktbeschränkungen

Treffen im öffentlichen Raum sind ohne Begrenzung für Angehörige aus fünf Haushalten erlaubt. Zusätzlich dürfen immunisierte Personen aus weiteren Hausständen teilnehmen.

Außerdem sind Treffen im öffentlichen Raum für 100 Personen mit negativem Test aus beliebigen Haushalten erlaubt. Auch hier dürfen immunisierte Personen zusätzlich teilnehmen.

Kommen ausschließlich immunisierte Personen zusammen, gibt es weder eine Begrenzung für die Personenzahl, noch für die Zahl der Haushalte.

Private Veranstaltungen (ohne Partys)

Private Veranstaltungen sind außen mit bis zu 250 Gästen und innen mit bis zu 100 Gästen sowie negativen Testergebnissen und sichergestellter Rückverfolgbarkeit zulässig.

Partys

Partys sind außen mit bis zu 100 Gästen und innen mit bis zu 50 Gästen ohne Abstand möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Die Abgrenzung von Partys und vergleichbaren Feiern von anderen privaten Veranstaltungen erfolgt unter infektiologischen Gesichtspunkten. Die strengeren Regeln gelten, wenn mit der dauerhaften Einhaltung der Mindestabstände und gegebenenfalls den Maskenpflichten nicht sicher gerechnet werden kann, wenn zum Beispiel getanzt wird.

Gastronomie

Die Außengastronomie ist ohne negative Tests erlaubt, sofern nicht andere Vorgaben der Corona-Schutzverordnung wie etwa die allgemeinen Kontaktbeschränkungen für Treffen im öffentlichen Raum, einen Test erfordern.

Auch Kantinen dürfen öffnen – für Betriebsangehörige auch ohne vorherigen Test.

Einzelhandel

Die Sonderregelung für Geschäfte mit einer Größe von über 800 Quadratmeter fällt weg. Das bedeutet, dass unabhängig von der Größe des Geschäftes eine Person pro zehn Quadratmeter zulässig ist. Das Prinzip des „Click & meet“ sowie die Testpflicht waren bereits seit der Inzidenzstufe 3, also zwischen 50 bis 100, nicht mehr erforderlich.

In allen Geschäften bleibt die Maskenpflicht bestehen.

Körpernahe Dienstleistungen

Hier gilt unabhängig von der Inzidenzstufe: Dienstleistungen im Gesundheitswesen, einschließlich Physio-, Ergotherapeuten, Podologen, medizinischer Fußpflege, Logopäden, Hebammen, Hörgeräteakustikern, Optikern, orthopädische Schuhmachern und ähnliches, die medizinisch notwendig sind, sind weiterhin ohne Negativtest möglich, auch wenn nicht dauerhaft eine Maske getragen wird.

Sonstige Körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen, wie etwa Friseurleistungen, Gesichtsbehandlung, Kosmetik, Fußpflege, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen, oder körperbezogene Dienstleistungen, zum Beispiel Sonnenstudios, sind zulässig, wobei sowohl Kundinnen und Kunden als auch die Person, die diese Handwerks- oder Dienstleistungen ausführt, über einen negativen Test nachweisen müssen, wenn die Kundin oder der Kunde nicht dauerhaft eine Maske trägt. Der Mindestabstand darf nur zwischen der Kundin oder dem Kunden einerseits und der leistungserbringenden Person andererseits unterschritten werden, muss aber zwischen Kundinnen und Kunden untereinander ständig gesichert eingehalten werden.

Freizeit

Freibäder dürfen ohne vorherigen Test genutzt werden. Für alle anderen Bäder, Saunen und ähnliche Einrichtungen sowie Indoorspielplätze gilt: Die Nutzung ist mit negativen Tests und Personenbegrenzung erlaubt.

Bordelle dürfen mit negativem Testergebnis und sichergestellter Rückverfolgbarkeit öffnen. Clubs und Diskotheken mit Außenbereichen können diese Außenbereiche für bis zu 100 Personen öffnen, sofern negative Testergebnisse vorliegen und die Rückverfolgbarkeit sichergestellt ist.

Die Öffnung von Freizeitparks mit negativen Tests und Personenbegrenzung ist möglich.

Kultur

Der nicht berufsmäßige Probenbetrieb innen mit Gesang und/oder Blasinstrumenten kann mit 30 beziehungsweise 50 Personen (letzteres, wenn in besonders großen Räumen wie etwa Kirchen geprobt wird) stattfinden, wenn ein negativer Test vorliegt. Es gilt bereits seit der Inzidenzstufe 3: Der nicht-berufsmäßige Probenbetrieb ist mit Test außen ohne Personenbegrenzung möglich.

Tourismus

Die volle gastronomische Versorgung für private Gäste ist erlaubt.

Busreisen sind ohne Kapazitätsbegrenzung möglich, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer aus Regionen mit einer Inzidenz von unter 35 kommen.

Schulen

Seit Montag, dem 31. Mai, sind auch im Rhein-Sieg-Kreis alle Schulen aller Schulformen zum Präsenzunterricht zurückgekehrt. Die bestehenden strikten Hygienevorgaben in den Schulen und auch die Masken- und Testpflicht gelten weiterhin.

Kitas

Seit dem 7. Juni ist die Kindertagesbetreuung in Nordrhein-Westfalen landesweit in den Regelbetrieb zurückgekehrt. Im Regelbetrieb haben alle Kinder wieder einen uneingeschränkten Betreuungsanspruch, pädagogische Konzepte können vollumfänglich umgesetzt werden. Die verbindliche Gruppentrennung ist aufgehoben. Es gelten weiterhin die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen der Coronabetreuungsverordnung.

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Der Schritt zurück zum Regelbetrieb wird weiter von einem umfangreichen Testangebot begleitet: Das freiwillige Testangebot für Kinder und Beschäftigte sowie Kindertagesbetreuungspersonen wird fortgesetzt. Allen Kindern und Beschäftigten in der Kindertagesbetreuung sowie den Kindertagespflegepersonen werden landesseitig weiterhin pro Woche jeweils zwei Tests zur Verfügung gestellt. Ab dieser Woche erhalten die Einrichtungen und Kindertagespflegepersonen die kindgerechten „Lolli“-Tests zur sogenannten „Eigenanwendung“ durch die Eltern.

Kinder-/Jugendarbeit

Gruppenangebote sind innen mit 30 und außen mit 50 jungen Menschen und ohne Test erlaubt.

Messen/Märkte

Jahr- und Spezialmärkte mit Personenbegrenzung sind möglich. Mit negativen Tests sind auch Kirmeselemente zulässig.

Messen und Ausstellungen mit Personenbegrenzung und Hygienekonzept sind bereits seit der Inzidenzstufe 3 möglich.

Tagungen/Kongresse

Tagungen und Kongresse sind außen und innen mit bis zu 1.000 Teilnehmerinnen und Teilnehmern möglich, sofern negative Tests vorliegen.

Anforderungen an die Tests

  1. Es muss sich um ein Verfahren handeln, das in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung aufgeführt ist. Dabei handelt es sich um Schnelltests, die vor allem in Bürgertestzentren von medizinischem oder fachkundig geschulten Personal durchgeführt werden oder aber um begleitete Selbsttests, der unter Aufsicht einer hierzu befugten Person vorgenommen wird. Ein Selbsttest ohne fachkundige Aufsicht ist nicht ausreichend.
  2. Das negative Ergebnis muss von der Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden; hierbei handelt sich um Stellen, die offiziell zu Testung zugelassen sind (Beispiel: Bürgertestzentren oder Arztpraxen).
  3. Die Bestätigung muss mit einem Ausweisdokument vorgelegt werden.
  4. Der Test darf nicht älter als 48 Stunden sein.
  5. Kinder bis zum Schuleintritt benötigen keinen Test.
  6. Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testung der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.