AboAbonnieren

Verstoß gegen TierschutzBetreiber eines Hürther Schlachthofs könnte nach Schächtung drei Jahre in Haft

Lesezeit 2 Minuten
Das Foto zeigt den verlassenen Schlachthof in Hürth. Dort sollen Tiere illegal geschächtet worden sein.

Die Kreisverwaltung hat den Schlachthof in Hürth in der vergangenen Woche versiegelt. Am Mittwoch ließ das Veterinäramt dort verbliebende Rinder abholen.

Eine Sprecherin des NRW-Landwirtschaftsministeriums räumt ein, dass die Kontrollbehörden beim Thema illegales Schächten an Grenzen stoßen.

Das Kreis-Veterinäramt hat den Mitarbeitern eines Schlachthofs in Hürth die für das berufsmäßige Schlachten von Tieren erforderliche Sachkunde aberkannt. Dies teilte eine Sprecherin des NRW-Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz auf Anfrage dieser Zeitung mit.

Zudem prüfe das für die Zulassung von Schlachtbetrieben zuständige Landesamtes für Natur-, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV), ob die Voraussetzungen für einen Entzug der hygienerechtlichen Zulassung des Schlachtbetriebes vorliegen. Die weitere Schlachtung sei durch das Veterinäramt unmittelbar untersagt worden. Der Betrieb sei versiegelt worden.

Betreiber hatte versäumt, die verbliebenen Rinder abzuholen

Nach Angaben eines Sprechers der Kreisverwaltung in Bergheim wurden am Mittwoch im Auftrag des Veterinäramts Rinder aus dem Schlachthofbetrieb abgeholt, nachdem der Betreiber eine Frist versäumt   hatte, um die Tiere fortzubringen.

Betreiber und Mitarbeiter eines Schlachthofs stehen im Verdacht, Tiere illegal geschächtet zu haben. Die Kreisverwaltung hatte Hinweise einer Tierschutzorganisation „über den begründeten Verdacht des illegalen Schächtens von Schafen und Ziegen sowie der Tierquälerei“ erhalten. Nach Angaben des Ministeriums sieht das Tierschutzgesetz bei Verurteilung Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren oder Geldstrafen vor.

NRW macht sich für Videokameras in Schlachthöfen stark

Auch kann ein Gericht jemandem, der wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wurde, das Halten oder Betreuen mit Tieren für die Dauer von einem Jahr bis zu fünf Jahren oder für immer verbieten – wenn die Gefahr besteht, dass er weiterhin eine Straftat begehen wird.

Die Sprecherin räumt ein, dass die Kontrollbehörden bei kriminell motivierten Handlungen an Grenzen stoßen. Auch durch eine rechtlich verpflichtende Einführung von Videoüberwachungssystemen, für die sich Nordrhein-Westfalen stark macht, könne illegales Schächten mit krimineller Energie nicht sicher verhindert werden.

NRW werde sich weiterhin dafür einsetzen, dass veterinärrechtliche Kontrollen dazu beitragen, kriminelle Handlungen im Umgang mit lebenden Tieren zumindest deutlich zu erschweren.


Schächten nur mit Ausnahmegenehmigung erlaubt

Beim Schächten wird den Tieren bei vollem Bewusstsein die Kehle durchgeschnitten, um sie nach religiöser Vorschrift, etwa des Islams oder des Judentums, ausbluten zu lassen. Vorsätzliches Schächten, ohne im Besitz einer Ausnahmegenehmigung zu sein, erfüllt in Deutschland einen Straftatbestand nach § 17 Nr. 2 b TierSchG, da den betroffenen Tieren durch das betäubungslose Schlachten länger anhaltende erhebliche Schmerzen, Leiden und Schäden zugefügt werden.