Eine Berrendorferin scheitert mit dem Wunsch, ihre Nichte in der Nähe des Vaters beisetzen zu dürfen – der Stadtrat könnte Satzung ändern.
RegelungUrne in Elsdorf darf nicht auf anderen Friedhof umgebettet werden
Die Friedhofsordnung ist eindeutig: „Umbettungen von Leichen und Aschen in Wahlgrabstätten oder Urnenwahlgrabstätten bedürfen, unbeschadet sonstiger diesbezüglicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung. Diese wird nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunds erteilt. Umbettungen innerhalb des Stadtgebietes sind grundsätzlich ausgeschlossen.“ So steht es unter Paragraf 13.
Das Ansinnen einer Berrendorferin, eine Urne von Elsdorf nach Berrendorf zu versetzten, wurde also von der Stadtverwaltung abgelehnt. Die Berrendorferin wollte mit ihrem Ersuchen erreichen, dass eine Urne in die neue Stelenanlage auf dem Berrendorfer Friedhof umgebettet wird. Ihre Nichte war im Januar 2015 verstorben. Da von deren Eltern, die in Berrendorf leben, eine Bestattung in einer Stele gewünscht war und es diese im Stadtgebiet Elsdorf nur in Elsdorf gab, sei sie dort in einer Urne beigesetzt.
Auch der Bruder ist gestorben
Im September ist der Bruder der Antragstellerin gestorben, und da mittlerweile auf dem Friedhof in Berrendorf Stelen vorhanden sind, wurde er wegen der Wohnortnähe dort beigesetzt. Nun bestehe der Wunsch, dass Vater und Tochter in unmittelbarer Nähe zusammen sein sollten. Der Friedhofsbesuch für die Angehörigen sollte dadurch vereinfacht werden.
„Da beide Stelen im Stadtgebiet Elsdorf sind, waren wir der naiven Meinung, dass dies doch kein Problem sein könnte. Da die Stelen doch der gleichen Norm entsprechen, dachten wir, dass nur ein Austausch der Platten möglich sei und die Urne ja nur nach Berrendorf transportiert werden müsse“, schreibt die Berrendorferin. Die Stadtverwaltung verwies jedoch auf die Friedhofsordnung und lehnte das Begehren ab.
Umbettungen nur in seltenen Fällen
Auf Nachfrage teilt die Verwaltung mit, dass Umbettungen von Leichen und Aschen nur in seltenen Fällen gewährt werden könnten. Dazu zähle zum Beispiel, wenn Eltern nach dem Verlust eines Kindes weiter entfernt einen neuen Wohnort wählen und eine Anreise zum Besuch des Grabs oder der Urnenstele nicht zumutbar sei. Ansonsten habe die Totenruhe einen höheren Wert. Die Satzung sei „historisch gewachsen“ und ziele auf Exhumierung (das Ausgraben eines bereits bestatteten Leichnams aus seinem Grab) ab und sei dann auch auf Urnengräber übertragen worden.
Da inzwischen zwei Drittel aller Beisetzungen in Urnen erfolge, sei die Satzung vielleicht nicht mehr zeitgemäß, aber dennoch gültig, bis der Stadtrat eine Änderung beschließe. Zudem verwies die Verwaltung darauf, dass die Elsdorfer Friedhofssatzung bundesweiten Vorgaben zum Ortsrecht entspreche. So gilt der sensible Umgang mit Umbettungswünschen auch in der Nachbarkommunen, in deren Friedhofssatzungen sich gleichlautende Aussagen finden.