ProzessFührerschein gesucht,  Drogenplantage in Odenthal gefunden

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Ein Ermittler zeigt Waffen und Rauschgift einer festgenommenen deutsch-russischen Tätergruppe, die nach dreijähriger Ermittlungsarbeit im international organisierten Drogenhandel und -schmuggel zerschlagen werden konnte.

Waffen und Rauschgift: Für diese Kombination sieht das Gesetz im Regelfall eine Mindeststrafe von fünf Jahren vor. (Symbolfoto)

Drogenanbau plus Schusswaffe: Das ist ein schweres Verbrechen. Doch kam eine Odenthaler Hausfrau vor Gericht mit zwei blauen Augen davon.

Nein, wie eine kolumbianische Drogenbaronin sah die mittelalte Odenthalerin auf der Anklagebank eigentlich nicht aus, sondern eher wie die auf Abwege geratene bergische Hausfrau und Mutter, die sie ja nun auch wirklich war.

Doch sind die Paragrafen, gegen die die Cannabisproduzentin verstoßen hat, eher für die ganz harten Jungs und Mädchen gemacht: Drogenhandel mit Waffen ist ein Verbrechen nach Paragraf 30a des Betäubungsmittelgesetzes (siehe Stichwort unten) und wird normalerweise mit mindestens fünf Jahren Haft bestraft.

Gericht verhängt zwei Jahre auf Bewährung gegen Odenthalerin

Indes beschloss das Jugendschöffengericht unter dem Vorsitz von Richter Ertan Güven am Ende, die Kirche im Dorf und den Dom in Altenberg zu lassen und verdonnerte die 49-jährige Karin B. (Name geändert) wegen eines minder schweren Falls lediglich zu zwei Jahren Haft - auf Bewährung.

Die riesige Menge von 1,2 Kilogramm Marihuana hatte die Polizei bei einer Hausdurchsuchung am 22. Mai in der Wohnung der Bürgergeldempfängerin gefunden und darüber hinaus auch noch eine ganze Plantage mit insgesamt 23 Cannabispflanzen sichergestellt. Die konnten laut Gutachten dreimal im Jahr geerntet werden und warfen jedes Mal 600 Gramm ab – alles meilenweit von einer „geringen Menge“ und von Eigenbedarf entfernt.

Grüner Daumen plus Schusswaffe

Juristisch so richtig zum Verhängnis wurde der Odenthalerin allerdings, dass sie nicht nur einen grünen Daumen hatte, sondern darüber hinaus auch eine Schusswaffe in ihrer Wohnung. Die Schreckschusswaffe mit zwei Kartuschen Munition war kein Erbstück vom Opa auf dem Dachboden, sondern sie lagerte im Schlafzimmer, sodass sie im Falle eines Falles daran hätte kommen können.

Aufgeflogen war die Hausfrau durch eigene Dummheit. Was genau in den Polizeibeamten vorging, als sie bei der Durchsuchung die vielen Drogen und die Waffe fanden, ist nicht überliefert, sie dürften aber ziemlich perplex gewesen sein, denn Cannabis und Schreckschusswaffe waren ein völlig unerwarteter Beifang.

Hausdurchsuchung nach Räuberpistole auf dem Amt

Eigentlich ging es bei der Durchsuchung nur darum, den Führerschein der Frau sicherzustellen. Den musste Karin B. nämlich bei der Straßenverkehrsbehörde abgeben und hatte sich fürs Amt eine reichlich unglaubwürdige Räuberpistole einfallen lassen, wieso der ihr abhandengekommen sei. So unglaubwürdig war ihre Geschichte, dass schließlich die Hausdurchsuchung mit dem bekannten Ergebnis stattfand.

Bleibt noch die Frage zu klären, wieso der Prozess gegen die immerhin schon 49-jährige Frau vor dem Jugendschöffengericht stattfand – die Drogenplantage stammte ja nicht aus ihrer Jugend, sondern war erst vor ein paar Monaten aufgeflogen.

Die Erklärung für das ungewöhnliche Gericht war die Tatsache, dass die Angeklagte mit ihrem jugendlichen Sohn in ein und derselben Wohnung wohnte und ihn auf diese Art und Weise mit in die Sache hereingezogen hatte. So saßen zunächst beide zusammen auf der Anklagebank des Jugendschöffengerichts. Da der junge Mann aber nichts von den Geschäften der Mutter gewusst hatte, blieb am Ende nur noch sie als Angeklagte übrig – und legte dann vor Gericht auch ein Geständnis ab, was ihr den Umzug ins Gefängnis so gerade noch ersparte.


Die Strafvorschrift

Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer (...) mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind. 


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