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Spielhallen vor GerichtBergisch Gladbach hat Betreibern Betriebserlaubnis entzogen

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Geschlossen wegen Corona sind derzeit die meisten Spielhallen.

Bergisch Gladbach/Münster – Der Streit um die zu hohe Zahl von Spielhallen in der Bergisch Gladbacher Innenstadt geht in die nächste Runde. Am Donnerstag nächster Woche stehen vor dem Oberverwaltungsgericht Münster gleich drei Berufungsverfahren gegen Urteile des Kölner Verwaltungsgerichts an. Dabei kämpfen Spielhallen-Betreiber um glückspielrechtliche Erlaubnisse für ihre Läden – und die Stadt Bergisch Gladbach um die Haltbarkeit ihrer Verwaltungsentscheidungen.

Hintergrund der Verfahren ist eine bereits seit 2012 bestehende Rechtslage. Von seltenen Ausnahmen abgesehen dürfen Spielhallen nur noch erlaubt werden, wenn sie mindestens 350 Meter Luftlinie von anderen Glücksspielstätten entfernt und nicht im baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen. Absicht des Gesetzgebers war und ist es, solche Häufungen zu vermeiden, damit Spielsuchtgefährdete nicht von einer Halle in die Nächste taumeln.

„Gerechte Lastenverteilung“

Dagegen wirkte die untere Hauptstraße in Gladbach zumindest zeitweise wie ein Klein-Las Vegas für weniger Begüterte. Irgendwann begann hier das große Aufräumen, die Stadtverwaltung erteilte einige Erlaubnisse und andere nicht. Per Stand November 2017 sollten neun von 18 Spielhallen in der Kreisstadt verschwinden. Ein Betreiber, H., den die Stadt für besonders zuverlässig hielt, hatte in dem Genehmigungs-Roulette viel Glück, andere nicht so sehr.

Die nicht so Glücklichen wehrten sich und zogen vor Gericht. 2019 verdonnerte das Verwaltungsgericht Köln die Gladbacher Stadtverwaltung in zwei Fällen zum Nachsitzen: Die Beamten müssten neu entscheiden, weil in ihrer Begründung einiges schiefgelaufen sei, so die Kölner Richter. So könne die Stadt den unterlegenen Spielhallenbetreibern nicht ankreiden, dass sie mal in ferner Vergangenheit, vor Inkrafttreten der Neuregelung von 2012, gegen Vorschriften verstoßen hätten.

Dritter Fall in Münster

Auch setze ein Vergleich der Zahl der Verstöße voraus, dass es eine jeweils ähnliche Kontrolldichte bei den verschiedenen Firmen gegeben habe. Das sei aber nicht der Fall gewesen. Und schließlich müsse sich die Stadt unter dem Gesichtspunkt der „gerechten Lastenverteilung“ auch mit dem Argument eines der unterlegenen Betreiber auseinandersetzen, dass der von der Stadt so freundlich behandelte H. noch weitere Spielhallen auch in anderen Städten besitze. Gegen diese beiden Kölner Urteile sind sowohl die Stadtverwaltung als auch Unternehmer H. jetzt vor das OVG in die Berufung gegangen.

Hinzu kommt in Münster ein dritter Fall, in dem das Verwaltungsgericht Köln Klage eines weiteren Betreibers abgewiesen hatte. Die Begründung der Kölner Richter war allerdings formal: Die Klage sei zu spät gekommen und die städtische Entscheidung darum nicht mehr zu überprüfen – wer zu spät kommt, den bestraft nicht nur das Leben, sondern auch die Rechtslage.

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Die drei Berufungsverfahren werden am 27. Mai nacheinander um 10, 11.30 und 13.30 Uhr vor dem Vierten Senat des Oberverwaltungsgerichtes in Münster verhandelt.