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Sexuelle Belästigung83-jähriger Busengrapscher zu Geldstrafe verurteilt

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Die Justitia mit den Waagschalen - die Göttin der Gerechtigkeit.

Das Bergisch Gladbacher Amtsgericht hat einen 83-Jährigen wegen sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe verurteilt.

Das Bergisch Gladbacher Amtsgericht hat einen 83-jährigen Angeklagten wegen sexueller Belästigung in einer katholischen Kirche in Rhein-Berg zu 4800 Euro Geldstrafe verurteilt.

Nach der Überzeugung des Gerichts hatte der Witwer nach einer heiligen Messe einer Kirchenhelferin, die mit dem Klingelbeutel am Ausgang stand, mehrere Sekunden lang an die Brust gefasst. Die Frau reagierte in der Situation völlig geschockt und hilflos, zeigte ihn dann aber an.

Neben der Strafe, die zwei Netto-Monatseinkommen des Rentners entspricht und die an die Landeskasse geht, muss der Verurteilte auch die Verfahrenskosten tragen – und die Ächtung in seinem Milieu als „Grapscher“ hinnehmen. Der zuständige Pfarrer hatte dem Mann nach Bekanntwerden der Vorwürfe Hausverbot erteilt.

Angeklagter bestritt die Vorwürfe

Franz G. (Namen geändert) hingegen hat den Vorwurf die meiste Zeit bestritten: Er habe der 30 Jahre jüngeren Karin G. nur die Hand auf die Schulter gelegt und ihr einen schönen Tag gewünscht, sonst nichts. Doch glaubte Richter Dr. Philipp Stöckle nach zwei Verhandlungstagen nicht ihm, sondern Karin G. Sie hatte den dreisten Übergriff des alten Mannes als Zeugin im Prozess beschrieben.

Richter Stöckle sagte in der Urteilsbegründung, die Frau habe nach seiner Überzeugung subjektiv und objektiv die Wahrheit gesagt. Sie habe nichts verdreht oder vermengt und nicht gelogen. „Was hätte sie für ein Motiv für eine Falschaussage gehabt?“, fragte der Richter. Weder sei sie mit dem Täter näher bekannt gewesen noch habe es in ihrer Aussage irgendwelche Unstimmigkeiten gegeben.

In der Situation stand sie da, zu Salz erstarrt.
Richter Stöckle

Nach den Erkenntnissen des Gerichts war Karin G. bereits früher in einer anderen Pfarrgemeinde außerhalb des Bergischen Landes zu einem Mobbing-Opfer geworden. Was genau da passiert war, blieb offen. Jedenfalls reagierte sie auf die unverschämte Grapsch-Attacke in ihrer Kirche völlig geschockt. Der Richter: „In der Situation stand sie da, zu Salz erstarrt.“ Erst nach der Tat, die von den übrigen Kirchenbesuchern niemand gesehen hatte oder gesehen haben wollte, habe sie sich zwei Kirchenmitarbeiterinnen anvertraut, die ihr zur Anzeige rieten.

Für die Verurteilung von Franz G. hatte auch der Staatsanwalt plädiert. Angesichts der Aussage des Opfers und dreier weiterer Zeuginnen und Zeugen, denen sich die Frau danach offenbart hatte, sei die Tat nachgewiesen. Karin G. habe durch den Übergriff sehr gelitten, sei in ihrer „Opferrolle“ bestätigt worden.

Der Verteidiger forderte Freispruch: Im Zweifel für den Angeklagten

Der mit dem Übergriff erfüllte Tatbestand der „sexuellen Belästigung“ sei zurecht ins Strafrecht aufgenommen worden, auch wenn es sich angesichts der relativ niedrigen Strafen gesetzlich gesehen um „Bagatellkriminalität“ handele. Zur Ahndung reichten 60 Tagessätze zu je 80 Euro aus. Unter Bezugnahme auf den religiösen Kontext fügte der Ankläger hinzu: „Alles andere ist vor dem irdischen Richter nicht mehr zu regeln.“

Dagegen forderte der Verteidiger Freispruch. „Die Frage lautet nicht: Lügt sie? Sondern sie lautet: Ist es passiert?“ Es sei denkbar, dass die Zeugin verschiedene Vorfälle aus der Vergangenheit in ihrer Erinnerung vermengt habe. Es gelte der Grundsatz „Im Zweifel für den Angeklagten“.

Der Angeklagte selbst fand in seinem letzten Wort ein Wort des Bedauerns, allerdings nur mit sich selbst. „Es ist mir schwer genug“, klagte er. Erst habe er nach fast 60-jähriger Ehe seine Frau verloren „und dann so was“. Damit behielt er bis zum Schluss des zweitägigen Prozesses die Linie bei, die er die meiste Zeit vertreten hatte: Leugnen. Nur einmal kurz hatte er am ersten Verhandlungstag den Übergriff doch eingeräumt. Da hatte er irrtümlich angenommen, das Verfahren werde dann ohne Urteil eingestellt. Am Ende des Prozesses kam es indes auf die juristische Verwertbarkeit dieses taktischen Geständnisses nicht mehr an.