Das Finanzamt Bergisch Gladbach erklärt Änderungen zum Grundfreibetrag oder zur Homeoffice-Pauschale.
EntlastungenFinanzamt Bergisch Gladbach erklärt Änderungen bei der Steuererklärung
Weniger Steuern zahlen, höhere Freibeträge und neue Pauschalen für Pflegekräfte sowie Menschen mit Behinderungen. Positiv werden sich diese Neuerungen für die meisten Beschäftigten auswirken. Denn für das Jahr 2022 gibt es im Zuge angekündigter Steuerentlastungen einige Änderungen für die Einkommensteuererklärungen. Darauf weist das Finanzamt Bergisch Gladbach hin.
„Für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnt sich die Abgabe einer Steuererklärung, denn meistens können sie mit einer Steuererstattung rechnen“, erklärt Jürgen Mersmann, Leiter des Finanzamts Bergisch Gladbach. Vor allem Angestellte und Eltern würden von steuerlichen Verbesserungen profitieren.
Rhein-Berg: Grundfreibetrag steigt
Der Grundfreibetrag für das Jahr 2022 steigt um 603 Euro auf 10.347 Euro pro Person. Das heißt, bis zu diesem Betrag ist das Einkommen steuerfrei. Der Kinderfreibetrag und der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes erhöht sich laut Finanzamt im Jahr 2022 auf 4274 Euro für jeden Elternteil. Bei einer Zusammenveranlagung sind es folglich 8548 Euro.
Einnahmen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit, zum Beispiel als Übungsleiter in einem gemeinnützigen Verein, sind bis zu einem Betrag von 3000 Euro steuerfrei. Die Ehrenamtspauschale beträgt 840 Euro. Bis zu dieser Höhe bleibt die pauschale Erstattung für finanzielle Aufwendungen ehrenamtlich engagierter Menschen steuerfrei.
Auch die Nachweispflicht für Spenden ist für 2022 vereinfacht worden. Die Grenze für den Zuwendungsnachweis für Spenden liegt bei 300 Euro. Bis zu diesem Betrag ist keine Spendenbescheinigung erforderlich. Als Nachweis genügt der Kontoauszug oder Überweisungsbeleg. Dieser muss nur vorgelegt werden, wenn das Finanzamt dazu auffordert.
Maximal 600 Euro als Homeoffice-Pauschale
Zur Homeoffice-Pauschale teilt das Finanzamt mit, der pauschale Betrag von fünf Euro pro Tag, an dem Beschäftigte ihre Arbeit von zu Hause aus erledigt haben, könne auch ohne ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten angesetzt werden. Es können maximal 600 Euro für das gesamte Jahr geltend gemacht werden. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können an Homeoffice-Tagen nicht berücksichtigt werden. Für Pendler wird die Entfernungspauschale erhöht. Das heißt, die als Werbungskosten abziehbare Entfernung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steigt ab dem 21. Kilometer von bisher 35 Cent auf 38 Cent.
Bei den Werbungskosten berücksichtigt das Finanzamt einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1200 Euro – ganz ohne Nachweise. Dieser Betrag gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022. Im Jahr 2023 soll er sich auf 1230 Euro erhöhen.
Um auch Unternehmen mit Verlusten durch die Corona-Krise stärker unter die Arme zu greifen, wird der Verlustrücktrag erweitert. Das bedeutet, coronabedingte Verluste sollen in der Steuererklärung umfangreicher als bisher mit Gewinnen aus den Vorjahren verrechnet werden können. Die Verluste werden zwei Jahre zurückgetragen. Zuerst erfolge ein Rücktrag in das Jahr 2021, danach in das Jahr 2020, so das Finanzamt. Sollte noch ein Verlust verbleiben, werde dieser für die Steuererklärung 2023 vorgemerkt. Dies sei beispielsweise relevant für Menschen mit Einkünften aus der Vermietung von Wohnimmobilien oder gewerblichen Einkünften.