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Zu wenig für ein UrteilBeschuldigter muss Schaden in Waldbröler Spielhalle wiedergutmachen

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Man sieht eine Person, die sich einen Ordner vor das Gesicht hält.

Im Gerichtssaal. (Symbolbild)

Die zwei Männer standen auch wegen angeblichen Drohungen vor Gericht, für ein Urteil reichte es jedoch nicht.

„Der Laden wird brennen, und Dich werde ich umbringen“, soll einer der beiden Angeklagten – ein 47-Jähriger aus Reichshof-Denklingen und ein 32 Jahre alter Gummersbacher – im Sommer 2021 zu einem Mitarbeiter einer Waldbröler Spielhalle gesagt haben. In der Anklageschrift hieß es zudem, sie hätten von dem Mann gefordert, das Lokal sofort zu schließen. Dafür mussten sich die Männer am Mittwoch vor dem Waldbröler Amtsgericht verantworten.

Dort hieß es dann auch, der Denklinger habe zum Schluss einen Zuckerstreuer in eine Glasvitrine geworfen, das habe einen Schaden von rund 200 Euro angerichtet. Vor Gericht aber schwiegen die Beschuldigten zu diesen Vorwürfen. Der Verteidiger des 47-Jährigen erklärte, dass es Beschimpfungen, aber keine Drohungen gegeben habe. Für die Sache mit dem Zuckerstreuer habe sich sein Mandant entschuldigt, die Sache sei einvernehmlich geregelt worden. Der Geschädigte schilderte, dass er nach einer 15-wöchigen Psychotherapie keine Erinnerungen mehr an den Vorfall habe. Er wisse nur noch, dass er gelegentlich bei Renovierungsarbeiten an der Spielhalle geholfen habe und die Männer verlangt hätten, diese Hilfe einzustellen.

Ein Gast berichtete, dass er an einem Spielgerät vertieft gewesen sei und nur die Frage „Was soll das?“ gehört habe. Irgendwann sei auch ein Aschenbecher in die Vitrine geworfen worden. Zwei Polizeibeamte wiederholten im Wesentlichen den Vorwurf, der auf der Aussage des Geschädigten beruhte.

Film zeigt Beschuldigte

Aus einem Überwachungsvideo des Eingangsbereichs ergab sich, dass die Angeklagten weniger als drei Minuten in dem Gebäude waren. Richter Maximilian Holthausen kam zu dem Schluss, dass die Beweislage für eine Verurteilung nicht ausreiche. So wurde der Gummersbacher freigesprochen, das Verfahren des Denklingers wird dagegen eingestellt, wenn er eine Wiedergutmachung nachweisen kann.