Das Verwaltungsgericht Köln hat die Klage eines Ehepaars aus Bonn abgewiesen, das auf der A565 in Höhe seines Hauses ein Tempolimit durchsetzen wollte.
GerichtsurteilKein Anspruch auf Tempolimit
Ein Ehepaar aus Bonn-Röttgen hat keinen Anspruch auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn 565 in Höhe ihres Stadtteils auf 80 Stundenkilometer. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden und eine gegen die Autobahn GmbH gerichtete Klage abgewiesen, wie das Gericht am Montag mitteilte. Laut der Mitteilung wohnen die Kläger etwa 350 Meter von der A 565 entfernt. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn auf Höhe ihres Grundstücks beträgt in beiden Fahrtrichtungen 130 km/h. Nachdem die zuständige Autobahn GmbH des Bundes ihren Antrag auf Temporeduzierung abgelehnt hatte, schlugen die Kläger ein gerichtliches ein. Sie verwiesen darin auf eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung, die einschlägige Grenzwerte überschreiten würde. Daher sei zu ihren Gunsten als Ergebnis eines umfassenden Abwägungsprozesses eine Temporeduzierung auf der A 565 auszuweisen.
Zweite Lärmquelle von der nahen Landstraße
Dem ist das Gericht im Ergebnis nicht gefolgt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Zwar ist es richtig, dass die Lärmbeeinträchtigungen die Schwelle der Zumutbarkeit überschreiten. Die Beklagte hat im Rahmen ihres daraus erwachsenden Ermessens jedoch die Interessen der Kläger mit den Belangen des Straßenverkehrs in einer nicht zu beanstandenden Weise abgewogen und sich rechtmäßig gegen eine Temporeduzierung entschieden. Dabei hat sie berücksichtigt, dass das von den Anliegern hinzunehmende Maß an Verkehrslärm auch von der Klassifizierung der Straße als Bundesautobahn abhängt. Das Maß der mit einer Temporeduzierung zu erreichenden Lärmminderung wäre mit weniger als 3 db/a vergleichsweise gering. Schließlich ist die Lärmvorbelastung des Grundstücks zu beachten. Es liegt auch in der Nähe der Landstraße 261. Auf Höhe des Grundstücks der Kläger endet die innerörtliche Geschwindigkeitsbeschränkung, was zu Beschleunigungsvorgängen und damit zu Lärmbelastungen führt. Soweit die Kläger vor allem Lärm monierten, der von Motorrädern ausgeht, spricht laut Gericht vieles dafür, dass dies die Nutzung der L 261 betrifft und nicht der Autobahn. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Aktenzeichen: 18 K 5499/23