JustizWartehäuschen vor dem Haus: Gericht entschied über Klage gegen Stadt Euskirchen

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Der Eingang des Justizzentrums Aachen.

Das Verwaltungsgericht Aachen entschied über eine Klage gegen die Stadt Euskirchen.

2022 errichtete die Stadt Euskirchen ein Wartehäuschen vor einem Haus in Flamershein – sehr zum Leidwesen der Bewohner.

Wegen eines Wartehäuschens vor ihrem Haus in Flamersheim hatten die Bewohner gegen die Stadt Euskirchen geklagt. Doch die Klage wurde nun vom Verwaltungsgericht (VG) Aachen abgewiesen.

Die Bushaltestelle selbst, die 2022 eingerichtet wurde, störte die Bewohner nicht, allerdings das Wartehäuschen, das in Höhe eines Bürofensters platziert worden sei, teilt die Pressestelle des VG Aachen mit.

Nach einer Beschwerde der späteren Kläger habe die Stadt eine graue Werbewand, die vorher als Rückwand des Wartehäuschens gedient habe, durch eine durchsichtige Glasscheibe ausgetauscht. Die Bushaltestelle oder auch nur das Wartehäuschen wollte die Stadt allerdings nicht entfernen.

Flamersheim: Wartehäuschen wurde vor dem Bürofenster aufgestellt

Die Kläger machten neben formellen Mängeln eine unzumutbare Beeinträchtigung ihrer Eigentumsrechte geltend. Außerdem erklärten sie, dass sich an der Haltestelle inzwischen ein Treffpunkt für Jugendliche etabliert habe, der zu weiteren Belästigungen führe.

Wegen der geringen Fahrgastfrequenz gebe es auch keinen Bedarf für ein Wartehäuschen, Alternativstandorte seien überhaupt nicht betrachtet worden, gibt die Pressestelle des Verwaltungsgerichts die Haltung der Kläger wieder.

Die 10. Kammer des VG Aachen habe demnach aber keine Verletzung der Eigentumsrechte erkennen können, teilte die Pressestelle auf Anfrage mit. Die Kläger hatten zwar erklärt, dass die Sicht auf die Bäume einer auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grünfläche versperrt sei und dies ästhetische Auswirkungen habe. Doch das stelle noch keine Verletzung ihrer Rechte dar, so die Kammer: Es fehle an einem erheblichen Eingriff.

Verwaltungsgericht Aachen wies die Klage der Bürger ab

Dass das Wartehäuschen die Sicht aus dem Fenster des Wohnhauses der Kläger gänzlich versperrt oder das Fenster verdeckt, sei nicht anzunehmen, auch ein unzumutbares unästhetisches Erscheinungsbild nicht.

Die allenfalls geringfügige Beeinträchtigung durch das Wartehäuschen sei von den Klägern daher zu dulden. Sollte eine missbräuchliche Nutzung vorliegen, sei dieser grundsätzlich mit polizei- und ordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen, so die Kammer. Diese begründe keinen Anspruch auf Entfernung des Wartehäuschens.

Ob die Errichtung des Wartehäuschens letztlich entsprechend den Vorgaben des Nahverkehrsplans der Stadt erfolgt sei, sei durch das Gericht nicht zu prüfen.

Die Kläger können laut VG-Pressestelle innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster zu entscheiden hätte. (AZ 10 K 290/22)

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