Flüge wegen Corona storniertEheleute aus Königswinter verklagen Reiseportal
Bonn/Königswinter – Die geplatzte Südafrika-Reise eines Ehepaares aus Königswinter hatte ein gerichtliches Nachspiel. Die Senioren, 74 und 76 Jahre alt, wollten ihren Sohn in Johannesburg besuchen. 2019 buchten sie für den Hinflug zwei Flugtickets bei Lufthansa; für den Rückflug fanden sie auf dem Internet-Reiseportal Opodo ein Schnäppchen. Für 2300 Euro buchten sie einen Flug mit Air Namibia für zwei Personen von Johannesburg nach Frankfurt.
Flüge wegen Corona storniert – Opodo Limited reagierte nicht
Doch dann kam die Pandemie, Corona hatte die Welt fest im Griff, es kam zum ersten Lockdown. Die Eheleute stornierten ihre Flüge. Bei der deutschen Airline wurde die Rückvergütung sofort abgewickelt, aber Opodo Limited reagierte nicht. Es gab zwar verschiedene Adressen, aber keine Ansprechpartner. „Gefühlt achtzigmal haben wir versucht, an unser Geld zu kommen“, sagte die Ehefrau am Dienstag vor Gericht.
Ein Jahr später reichten die Eheleute Klage beim Amtsgericht Königswinter ein. Das Verfahren startete holperig, Opodo war weiterhin nicht erreichbar. Angeblich gab es Zustellprobleme, ein Versäumnisurteil erreichte das Unternehmen mit Sitz in London nicht. Als es endlich gefunden wurde, erklärte es sich für stornierte Flüge nicht zuständig. Auf der Webseite, so hieß es, trete man nur als Vermittler auf; die Ansprüche müssten die Kunden bei der mittlerweile insolventen Air Namibia einreichen.
An keiner Stelle, so die Klage der Eheleute, sei bei der Buchung ein Hinweis auf die Vermittler-Funktion von Opodo erkennbar gewesen. Der Amtsrichter erklärte den Auftritt des Reiseveranstalters für unlauter: Vor der Buchung müsse ein deutlicher Hinweis erscheinen und den habe es nicht gegeben.
Kammer schlägt Vergleich vor
Im Juli 2021 hatte die Klage Erfolg, doch das Reiseportal ist vors Landgericht Bonn gezogen. Die 8. Berufungskammer hat sich gestern dem Urteil der ersten Instanz angeschlossen. In einer Art Selbstversuch, bekannte die Vorsitzende, habe sie sich auf der Webseite des Portals testweise für einen Flug interessiert. Auch sie habe „keinerlei Hinweise auf die angebliche Vermittlerrolle“ entdecken können.
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Die Kammer schlug dennoch einen Vergleich vor: Die Beklagte soll den Klägern einen übertragbaren Reisegutschein über 2500 Euro ausstellen. Die Eheleute äußerten erhebliche Bedenken („Mit dem Laden wollen wir nie mehr was zu tun haben“), willigten aber ein, um weitere Hürden, wie Vollstreckungsprobleme im Ausland zu vermeiden. Kommt der Vergleich nicht zustande, gibt es Ende Juni ein Urteil. (AZ: Landgericht Bonn 8 S 124/21)