Wegen der Abgabe von Betäubungsmitteln an seine Freundin (16) muss sich ein 42-Jähriger verantworten. Der Vorladung zum Strafprozess vor dem Bonner Amtsgericht war er jedoch nicht gefolgt.
42-Jähriger in Bonn vor Gericht„Joint danach“ ruft die Ermittler auf den Plan
Der 41-Jährige machte sich viel Mühe, um das junge Mädchen zu beeindrucken: Er gab sich als Inhaber einer gut laufenden Shisha-Bar aus, holte die 16-Jährige zu den ersten Treffen mit PS-starken Autos ab und ließ seinen ganzen Charme spielen. Die Mühe sollte sich dann aus seiner Sicht auch auszahlen, schnell entwickelte sich im vergangenen Sommer, trotz des großen Altersunterschieds, eine Beziehung zwischen den beiden. Als die Mutter der Minderjährigen allerdings gewahr wurde, dass sich ihre minderjährige Tochter mit einem 25 Jahre älteren Mann traf, ging sie zügig zur Polizei.
Der Vorwurf des sexuellen Missbrauchs stand im Raum. Nach kurzer Ermittlung wurde das Verfahren dann aber eingestellt: Der Vorwurf bewahrheitete sich nämlich nicht. Zwar habe ihr neuer Freund sie anfangs schon ein wenig bedrängt. Mit dem Hinweis „Chill doch mal – geh’s langsam an“ hatte die selbstbewusste Jugendliche dem 25 Jahre älteren Mann aber zu verstehen gegeben, dass sie selber bestimme, ob und wann sie etwas mit ihm anfange. Das hatte sie den Ermittlern gleich bei der ersten Vernehmung gesagt. Auch einer sexuellen Beziehung habe sie zugestimmt. Zu den Details befragt, gab die 16-Jährige allerdings auch an, dass man gemeinsam den ein oder anderen „Joint danach“ geraucht habe.
Mutter des Mädchens sprach von sexuellem Missbrauch
Eine Aussage, die dem mittlerweile 42-Jährigen nun doch noch juristisches Ungemach eingebracht hat: Jugendliche zwischen 16 und 17 Jahren dürfen nach deutschem Recht zwar grundsätzlich auch mit Erwachsenen Sex haben, jedenfalls solange der ältere Partner dafür kein Geld bezahlt oder eine Zwangslage des Jüngeren ausnutzt. Betäubungsmittel an Jugendliche abzugeben ist hingegen immer strafbar. Auch wenn es sich nur um einen einzigen Joint handelt. Das Gesetz sieht dafür eine Mindeststrafe von einem Jahr vor, in minder schweren Fällen zwischen drei Monaten und fünf Jahren.
Diesen Sachverhalt hat der jetzt 42-Jährige allerdings offenbar noch nicht in seiner gesamten Tragweite erfasst: Der Vorladung zum Strafprozess vor dem Bonner Amtsgericht war er nämlich schlicht nicht gefolgt. Da auch Nachforschungen an seiner Wohnadresse und bei seiner Arbeitsstätte erfolglos blieben, erließ der zuständige Amtsrichter noch während der geplatzten Verhandlung einen Haftbefehl. Strafverteidiger Sebastian Holbeck glaubt, dass seinem Mandanten offenbar nicht klar war, dass er sich mit seinem Nichterscheinen keinen Gefallen getan hat.