Gartenmöbel können sehr hochwertig sein. Wie steht es eigentlich um das Mobiliar in puncto Versicherung, wenn es vom Sturm beschädigt oder gestohlen wird? Der Eigentümerverband „Haus und Grund“ klärt auf.
Ratgeber für VerbraucherDeckt die Versicherung auch Gartenmöbel ab?
„Haus und Grund“ merkt an, dass es wichtig sei zu wissen, ob die Möbelstücke in der Hausratversicherung abgesichert sind. Grundsätzlich werden bewegliche Gegenstände im Haushalt von einer solchen Police umfasst. Dazu zählen auch Gartenmöbel, die im Außenbereich stehen, sofern sie nicht fest mit dem Boden oder dem Haus verbunden sind. Allerdings gibt es an dieser Stelle Unterschiede zwischen den verschiedenen Versicherungsanbietern. Es lohnt sich unbedingt, die Bedingungen der bereits vorhandenen Hausratversicherung genauestens anzuschauen.
Bei der Schadensregulierung spielt auch die Ursache des Schadens eine Rolle. Meist sind Schäden durch einen Einbruch oder durch Vandalismus vom Versicherungsschutz gedeckt. Der Versicherungsschutz greift analog zu den übrigen Bestandteilen der Versicherung und umfasst im Regelfall Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Einbruchdiebstahl und Vandalismus sowie Sturm, Hagel und Blitz. Versichert sind nicht nur Gartenmöbel, sondern alle im Garten befindlichen Bestandteile des Haushalts, beispielsweise auch Plastiken oder Kinderspielzeug. In Bezug auf Schäden durch Feuer kann es interessant sein, eine Police zu wählen, die nicht nur Schäden durch offenes Feuer, sondern auch Sengschäden versichert.
Der Sachverhalt „Wäschediebstahl von der Leine“ wird oft belächelt, kommt aber häufiger vor, als viele Versicherungsnehmer denken. Immer mehr Policen schließen auch diesen Sachverhalt mit ein.
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Es kann aber auch sein, dass Schäden, die „grob fahrlässig“ entstehen, nicht abgesichert sind. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Sturm ab Windstärke 8 angekündigt war, das Gartenmobiliar aber ungesichert stehen gelassen wurde. Der Versicherungsschutz der Hausratversicherung erstreckt sich grundsätzlich nur auf das Versicherungsgrundstück. Grills fallen im Übrigen oftmals nicht unter die Definition von Gartenmöbeln. Das hat das Amtsgericht Bad Segeberg bestätigt. Dort war ein Edelstahlgrill aus dem Garten gestohlen worden. Die Hausratversicherung verweigerte den Schadenersatz. Denn ein solcher Grill ist kein „Möbelstück“, worauf die Versicherungsbedingungen den Leistungsanspruch hier begrenzt hatten.
Grundsätzlich sollte im Falle des (Schaden-)Falles immer schnell gehandelt und unverzüglich Kontakt zur Versicherung aufgenommen werden. Je nach Ausmaß oder Art des Schadens können weitere Schritte notwendig werden wie zum Beispiel die Einschaltung eines Gutachters.
Ausgenommen vom Versicherungsschutz durch den Hausrat sind übrigens Kleingärten. Wer seine Gegenstände im Kleingarten versichern möchte, der benötigt dafür eine gesonderte Kleingartenversicherung.