An der KasseDarf ein Supermarkt Rabattpreise wegen Personalmangel verweigern?
Köln – Beim Gang durch den Supermarkt sind die gestiegenen Preise für Speiseöl, Brot, Mehl, Milch und Co. nicht zu übersehen. Besonders freut man sich dann, wenn die Bio-Vollmilch an diesem Tag beim Einkaufen nur 80 Cent anstatt 1,15 Euro kostet – zumindest ist das die Hoffnung vieler Kunden, wenn sie die Milchverpackung mit dem knallroten 30-Prozent-Aufkleber in den Einkaufskorb legen. Für einen Kunden in einem Kölner Supermarkt war mit der Freude über das Schnäppchen an der Kasse allerdings Schluss. Denn anders als erwartet, zog die Kassiererin den Rabatt nicht ab. Die Begründung: Im Supermarkt herrsche Personalmangel und für den Abzug von Rabatten, die händisch eingegeben werden müssten, sei keine Zeit. Doch darf die Kassiererin das? Wir haben Iwona Husemann, Juristin für Verbraucherrecht bei der Verbraucherzentrale NRW, gefragt. Sie weiß, dass falsche Auszeichnungen des Preises häufig vorkommen.
Hätte die Kassiererin den Rabatt an der Kasse abziehen müssen?
„Wenn der Chef die Mitarbeiter anweist, Rabatte nicht mehr abzuziehen, müssen sie das nicht“, sagt Iwona Husemann. Rabatte abzuziehen koste Zeit, da diese erst händisch in die Kasse eingeben werden müssen. Will der Supermarkt-Betreiber diese Zeit einsparen, da ihm sowieso schon Mitarbeiter fehlen, darf er das also.
Welcher Preis gilt denn: Der an der Ware oder der, den die Kasse anzeigt?
„Grundsätzlich gilt der Preis an der Kasse“, sagt Iwona Husemann. Der Preis auf den Schildern am Regal oder ein Rabattcode sind noch kein rechtsverbindliches Angebot. „Im juristischen heißt das invitatio ad offerendum. Die Verbraucher erhalten vom Supermarkt die Einladung, ein Kauf-Angebot abzugeben. Die Kunden wiederum bieten einen Kauf an, indem sie die Ware auf das Kassenband legen. Die Annahme des Angebots erfolgt dann durch das Einscannen der Kassiererin und das Ausweisen des Preises durch die Kasse“, sagt Husemann. Und der Preis, den dann die Kasse anzeigt, gilt eben.
Was können Kunden machen, wenn der Rabatt an der Kasse nicht gegeben wird?
Laut der Juristin für Verbraucherrecht haben Kundinnen und Kunden rechtlich zwei Möglichkeiten: Die Ware für den Preis nehmen, den die Kasse anzeigt, oder sie nicht kaufen und im Supermarkt lassen. „Für einen Kaufvertrag braucht es eine übereinstimmende Willenserklärung. Haben der Verkäufer und Käufer eine unterschiedliche Auffassung, spricht man von einem Dissens.“
Es gibt aber ein wenig Hoffnung, denn Kunden den Preisunterschied natürlich ansprechen. „Manche Supermärkte sind kulant. Aber einen rechtlichen Anspruch auf den reduzierten Preis haben Kunden nicht.“ Falsche Rabatte seien zwar irreführende Werbung und ärgerlich, aber viel könne ein Verbraucher dagegen nicht machen.
Trifft das auch auf Rabatte zu, die in den Prospekten der Supermärkte und Discounter stehen?
„Nein“, sagt die Expertin. „Ware, die in einem Angebotsprospekt beworben werden, müssen auch zu dem Preis verkauft werden.“ Und noch etwas: In der Regel müssen die Supermärkte und Discounter die Waren aus den Prospekten zwei Tage lang ab Angebotsbeginn vorrätig haben, „sofern sie nicht gesondert darauf hinweisen“, sagt Husemann. Das würden die meisten Märkte mittlerweile aber machen. „Wenn das Produkt dann ausverkauft ist, haben Kunden aber keinen Anspruch auf eine Nachlieferung zum ebenfalls vergünstigten Preis.“