Verbraucher-RechteÄrger mit neuem Handyvertrag – das rät der Anwalt

Ärger mit dem neuen Handyvertrag? Dann sollten Sie besser Ihre Rechte kennen.
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Das Smartphone ist im Alltag nicht mehr wegzudenken. Die meisten Menschen sind, sei es, um mit dem sozialen Umfeld in Kontakt zu bleiben oder aus beruflichen Gründen, auf ein funktionierendes Handy angewiesen. Umso ärgerlicher ist es, wenn das ersehnte neue Gerät nicht kommt oder der Wechsel in den neuen Handyvertrag auf sich warten lässt. Doch was können Kunden in diesem Fall tun?
Setzen Sie Ihren Anbieter „in Verzug“
Problemen können Sie schon im Vorhinein entgegenwirken: Setzen Sie den Anbieter durch ein eigenes Schreiben „in Verzug“. Das bedeutet, dass sie von sich selbst aus eine angemessene Frist setzen. Hierzu empfiehlt es sich, diesem per Einwurfeinschreiben, Fax und/oder E-Mail diese Frist zur Lieferung bzw. zur Durchführung des Vertragswechsels zu setzen - unabhängig davon, ob die Lieferung oder der Vertragswechsel schon zu einem bestimmten Zeitpunkt zugesagt wurde oder nicht.
Zwar gerät der Anbieter, wenn eine feste Zusage zu einem bestimmten Termin erfolgte, nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB automatisch in Verzug.
In dem Schreiben zum Verzug sollte ein konkretes Datum (z. B.: 24.12.2016) genannt werden, bis zu dem die Lieferung oder der Vertragswechsel erfolgen soll.
Verstreicht diese gesetzte Frist, ohne dass das Smartphone geliefert wird oder der Vertragswechsel erfolgt, gerät der Anbieter in Verzug und Sie haben einen schriftlichen Nachweis.
Was nützt das?
Wird der Anbieter in Verzug gesetzt, besteht für ihn die Gefahr, dass er Schadensersatz leisten muss. Der Kunde kann nämlich ab diesen Zeitpunkt Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung verlangen. Schalten Sie also nach Eintritt des Verzugs einen Anwalt ein, muss der Anbieter diese sogenannten außergerichtlichen Anwaltskosten als Schadensersatz erstatten. Mit Eintritt des Verzugs läuft der Anbieter auch Gefahr, sämtliche Kosten einer Klage zahlen zu müssen.
Der Autor

Ferdinand Mang
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Gastautor Ferdinand Mang ist Rechtsanwalt und Redakteur bei anwalt.de.
Ein Beispiel, wie Sie eine den Verzug auslösende Mahnung gestalten können:
„Hiermit fordere ich Sie, bezugnehmend auf den Vertragsschluss vom (Datum) mit der Kundennummer/Vertragsnummer (angeben), unter Fristsetzung und unter Meidung einer Klage bis zum (z. B.:) 24.12.2016 auf, das Smartphone (genaue Angabe der Marke, Modell, Farbe usw.) zu liefern / den vereinbarten Vertragswechsel (genaue Angabe des Tarifes usw.) durchzuführen!“
Achtung: Der Anwalt sollte aber erst nach Eintritt des Verzuges beauftragt werden, denn wird der Anwalt bereits vorher tätig, entstehen die außergerichtlichen Anwaltskosten bereits vor Verzugseintritt und können nicht erstattet verlangt werden.
Auch der Anbieter weiß, dass ihm so Kosten entstehen können. Daher besteht eine höhere Wahrscheinlichkeit, dass der Anbieter den Forderungen vor Ablauf der Frist nachkommt, also sich bemüht, das Smartphone zu liefern oder den Vertragswechsel durchzuführen.
Machen Sie vom Zurückbehaltungsrecht Gebrauch!
Bei diesen Verzögerungen kommt zum Ärger meist hinzu, dass der Anbieter die vereinbarten Gebühren selbst pünktlich einzieht. Das müssen Sie sich nicht gefallen lassen, wenn der Anbieter selbst seine vertraglichen Leistungen nicht erbringt, bzw. sich im Verzug befindet.
In diesen Fällen kann man gegenüber dem Anbieter von seinen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen. Das heißt, man hält seine eigene Zahlung solange zurück, bis der Anbieter das Smartphone liefert bzw. den Vertragswechsel durchführt.
Das Schreiben zur Ausübung des Zurückbehaltungsrechts kann, nachdem das Mahnschreiben erfolglos war, so gestaltet werden:
„Bezugnehmend auf mein Mahnschreiben vom (z. B.:) 10.12.2016 ist die darin gesetzte Frist zur Lieferung meines Smartphones / Umstellung des Vertrages erfolglos verstrichen. Ich mache daher von meinen Zurückbehaltungsrecht Gebrauch und werde daher bis zur Lieferung/Vertragsumstellung (wieder genaue Angabe) keine Zahlungen mehr leisten.“
Auch wer einen Dauerauftrag erteilt hat, kann im Rahmen des Zurückbehaltungsrechts das Geld zurück buchen lassen.
Es empfiehlt sich, dieses Zurückbehaltungsrecht schriftlich per E-Mail, Fax und/oder Einwurfeinschreiben geltend zu machen, um im Streitfall einen Nachweis zu haben.
Welche Möglichkeiten Sie außerdem noch haben, wenn es Ärger mit Ihrem Anbieter gibt
Besondere Möglichkeiten bei verzögerter Vertragsumstellung
Der Gesetzgeber hat im Telekommunikationsgesetz (TKG) die Pflichten der Anbieter bei einem Wechsel in § 46 TKG geregelt. Nach § 46 Abs. 1 TKG hat im Falle eines Anbieterwechsels der bisherige Anbieter sicherzustellen, dass der Anschluss des Kunden nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen. So kann der bisherige Anbieter aufgefordert werden, den Anschluss wiederherzustellen, bis der neue Anbieter den Vertragswechsel durchgeführt hat.
Gemäß § 46 Abs. 2 TKG richtet sich die Höhe des Entgelts des bisherigen Anbieters nach den ursprünglich vereinbarten Vertragsbedingungen. Allerdings reduzieren sich die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Prozent, wenn der Kunde die Verzögerung des Anbieterwechsels nicht verschuldet hat. Dieser Anspruch kann auch durch eine einstweilige Verfügung durchgesetzt werden.
Hier sollte also zunächst der bisherige Anbieter, unter Fristsetzung und Androhung gerichtlicher Inanspruchnahme, aufgefordert werden, den Anschluss bis zum Wechsel wiederherzustellen.
Zudem gilt: Solange der Wechsel nicht erfolgreich durchgeführt ist, hat auch der neue Anbieter nach § 46 Abs. 2 TKG keinen Anspruch auf Entgeltzahlung gegenüber dem Kunden. Das heißt, der Kunde muss nicht die laufenden Gebühren bezahlen und kann bereits bezahlte Gebühren vom neuen Anbieter zurückfordern.
Der Gang zum Anwalt
Schlagen diese Maßnahmen fehl, sollte ein Anwalt eingeschaltet werden. Dieser wird in der Regel erneut den Anbieter anschreiben und zugleich von diesem die Zahlung der Anwaltsgebühren einfordern und gerichtliche Schritte androhen.
Die Drohung eines Anwalts, die Angelegenheit durch ein Gericht entscheiden zu lassen, erhöht den Druck auf den Anbieter, das Smartphone zu liefern oder den Vertragswechsel endlich durchzuführen.