Bevor Unternehmen offene Forderungen an die Auskunftei melden dürfen, müssen weitere Kriterien erfüllt sein
Erinnerung an die offene ForderungFührt eine Mahnung schon zum Schufa-Eintrag?
Rechnung vergessen zu zahlen? Das kann immer mal vorkommen. Spätestens dann, wenn ihnen eine Mahnung ins Haus flattert, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher darauf aufmerksam werden und den schuldigen Betrag begleichen. Aber: Informiert das Unternehmen, bei dem die Schulden bestehen, auch gleich die Schufa? Nein, teilt Deutschlands bekannteste Auskunftei auf ihrer Webseite mit. Die Mahnung sei lediglich Erinnerung an die offene Forderung für Verbraucher und werde darum nicht mit der Schufa geteilt. Bevor Unternehmen offene Forderungen an die Auskunftei melden dürfen, müssen in der Regel weitere Kriterien erfüllt sein:
Nachdem eine Rechnung fällig geworden ist, müssen Verbraucherer mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein. Zwischen der ersten Mahnung und dem Zeitpunkt der Meldung an die Schufa müssen mindestens vier Wochen liegen.
Auf die bevorstehende Übermittlung der offenen Forderung an die Schufa müssen Verbraucher mindestens in einer der Mahnungen hingewiesen worden sein.
Schuldner dürfen der Forderung zum Zeitpunkt der Meldung nicht widersprochen haben. Schneller kann es mit der Meldung an die Schufa etwa dann gehen, wenn ein Urteil die Rechtmäßigkeit der Forderung bestätigt hat oder Schuldner die Forderung ausdrücklich anerkannt haben.
Wurde die Meldung berechtigterweise übermittelt, wirkt sich das negativ auf den Score aus. Dieser werde erst wieder besser, wenn die Zahlung beglichen und die offene Forderung als erledigt vermerkt worden sei. (dpa)