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300 Euro brutto im SeptemberWie viel von der Energiepauschale nach Steuern bleibt

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Um Anspruch auf das Geld zu haben, muss jemand nur aktiv erwerbstätig sein. 

Köln – Als Ausgleich für gestiegene Energiepreise und berufliche Fahrtkosten gibt es im September eine einmalige Pauschale von 300 Euro für Berufstätige. Wer genau sie bekommt, wie viel davon netto bei Ihnen ankommt – und was Sie dazu sonst wissen müssen.

Um die gestiegenen Preise für Benzin, Strom, Heizen und Lebensmittel zu bewältigen, sollen Bürgerinnen und Bürger mit dem geplanten Entlastungspaket vom Staat unterstützt werden. Doch es gibt viel Kritik: Einige Gruppen wurden bei den geplanten Entlastungen nach dem derzeitigen Stand nicht bedacht. So sollen etwa alle Erwerbstätigen, die auch steuerpflichtig sind, einmalig 300 Euro brutto als Energiepauschale bekommen. Darunter fallen laut Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) etwa Arbeiter, Angestellte, Beamte, aber auch Auszubildende, Werkstudenten oder Studenten im bezahlten Praktikum.

Der Betrag soll im September automatisch mit dem Gehalt überwiesen werden. Vom Energiegeld profitieren also Angestellte und Selbstständige – nicht aber ein Großteil der Rentner und Rentnerinnen oder Studierenden. Sie zahlen zwar auch die hohen Preise für Strom, Heizung und Benzin, gehen beim Energiegeld jedoch leer aus. Und nicht bei allen, die die 300 Euro bekommen, landet der volle Betrag auf dem Konto.

Warum muss man auf die Energiepauschale Steuern zahlen?

Die 300 Euro werden brutto ausgezahlt. Es werden Lohn- und Einkommensteuer abgezogen, aber keine Sozialversicherungsbeiträge. Damit will die Ampel-Regierung eine soziale Staffelung erreichen: Menschen mit wenig Einkommen bekommen mehr Geld raus als Topverdiener.

Wie viel von den 300 Euro Energiepauschale bleibt für wen übrig?

Im Durchschnitt 193 Euro, sagt das Finanzministerium. Nur Arbeitnehmer, die mit ihrem zu versteuernden Einkommen unter dem Grundfreibetrag von rund 10.000 Euro bleiben, bekommen die vollen 300 Euro. Bei Spitzenverdienern dagegen bleiben nach Berechnung des Steuerzahlerbunds nur rund 180 Euro übrig – etwa Singles mit Steuerklasse 1 und 72.000 Euro Jahresgehalt. Wer wegen seines hohen Einkommens den Reichensteuersatz bezahlt, bekommt noch weniger raus.

Ein verheirateter Arbeitnehmer mit Kind, Steuerklasse 4 und Jahresgehalt von 45.000 Euro erhält 216,33 Euro Pauschale. Bei 15.000 Euro Jahresgehalt erhielte derselbe Arbeitnehmer 248,83 Euro. Ist er in Steuerklasse 3, bleibt er unter dem Grundfreibetrag und bekommt die vollen 300 Euro.

Aber auch Rentner und Studierende können sich die 300 Euro sichern. Wir erklären, wie das genau geht und haben beim Finanzministerium nachgehakt.

300 Euro auch für Rentner und Studierende – so geht‘s:

„Auch anspruchsberechtigte Studierende sowie anspruchsberechtigte Rentnerinnen und Rentner profitieren von der Energiepreispauschale“, bestätigt das Finanzministerium auf Anfrage. Um anspruchsberechtigt zu sein, müsse jemand aktiv erwerbstätig sein. Das heißt „Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen“. Ein einziger Tag Arbeit reiche dafür aus, erklärte die CDU-Finanzexpertin Antje Tillmann gegenüber der Bild-Zeitung.

Dazu zählt neben einem Nebenjob übrigens laut BVL auch ein Angestelltenverhältnis mit einem Angehörigen, sowie Ehrenamtliche mit Aufwandsentschädigung. Auch Personen, die derzeit Kranken- oder Elterngeld erhalten oder 2022 irgendwann gearbeitet haben und nun arbeitslos sind, können die Energiepreispauschale erhalten. Keinen Anspruch haben hingegen nur Elterngeldbezieher ohne Arbeitsverhältnis, Ehrenamtler ohne Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung sowie Rentner ohne Nebenerwerb.

Erwerbstätig durch einen Minijob

Wer neben dem Studium oder im Ruhestand bereits einem Minijob nachgeht, hat also ohnehin Anspruch auf die 300 Euro Energiegeld. „Ein entsprechendes Dienstverhältnis kann auch eine geringfügige Beschäftigung sein“, bestätigt Sprecher Nodjinan Nimindé-Dundadengar. Wie andere Angestellte auch bekommen Minijobber die 300 Euro mit ihrem Lohn für September.

Vorausgesetzt, der Minijob ist angemeldet. Das geht mit wenig Aufwand online bei der Minijobzentrale, der offiziellen Meldestelle für alle Minijobs.

Die klärt auch darüber auf, was als Minijob angemeldet werden kann. Es gibt verschiedenen Modelle: So können Minijobs entweder gewerblich sein oder im Privathaushalt ausgeübt werden. Sie können auf regelmäßig 450 Euro Verdienst im Monat begrenzt sein. Es gibt aber auch kurzfristige Minijobs ohne dieses Limit, die dafür zeitlich auf drei Monate im Jahr begrenzt sind.

Das Finanzministerium betont, auch ein Minijob müsse bei der Krankenkasse oder der Knappschaft angemeldet sein. Der Arbeitgeber müsse Lohn zahlen und ihn pauschal versteuern. Auch in diesen Fragen hilft die Minijobzentrale weiter.

Selbstständige Tätigkeit

Die andere Möglichkeit für Studierende und Rentner und Rentnerinnen, die noch keinen Anspruch auf die 300 Euro vom Staat haben: Ob sie nun dazu verpflichtet sind oder nicht – sie machen eine Einkommenssteuererklärung für 2022 und geben dort Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit an, die sie hatten.

„Es reicht aus, dass zum Beispiel ein Rentner einmal im Jahr 2022 eine Stunde auf seinen Enkel aufpasst“, erklärte Antje Tillmann der Bild-Zeitung. Seine Kinder sollten ihm dafür den Mindestlohn von 12 Euro zahlen, nachweisbar für das Finanzamt per Überweisung auf sein Konto. Dabei kann es sich laut Tillmann um einen Minijob oder um eine selbstständige Tätigkeit handeln.

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Der Nachteil bei einer selbstständigen Tätigkeit: Die 300 Euro werden nicht sofort, wie bei anderen Berechtigten im September ausgezahlt. Sondern erst bei der Steuer im nächsten Jahr berücksichtigt und führen frühestens im Frühjahr 2023 zu einer Rückzahlung.

Finanzamt soll prüfen

Ob die Voraussetzungen erfüllt sind und ein Anspruch besteht, soll laut Finanzministerium automatisch bei der Steuererklärung vom Finanzamt geprüft werden. Etwa bei einem Renteneintritt vor September 2022 oder wenn Beschäftigte im September zwar in Elternzeit sind, aber 2022 zeitweise in ihrem Beruf tätig waren, werden ihnen die 300 Euro ebenfalls angerechnet.

Damit ein Arbeitsverhältnis steuerlich anerkannt wird, muss es ernsthaft vereinbart, die Tätigkeit tatsächlich durchgeführt und eine Steuererklärung eingereicht werden, auch wenn dies sonst nicht verpflichtend der Fall wäre. Auch unter Angehörigen müssten Verträge über das Arbeitsverhältnis geschlossen werden. Ziel dürfe „nicht einzig der Erlangung der Energiepreispauschale“ sein.

Zudem ist wichtig zu bedenken, dass es sich bei den 300 Euro um eine Bruttosumme handelt, das Finanzamt prüft, ob der Steuerzahler berechtigt ist und setzt die Pauschale mit dem Steuerbescheid fest. Das heißt: Je geringer das Einkommen des Steuerzahlers, desto höher fällt laut BVL der Anteil der Energiepreispauschale aus. (mit dpa)